Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 609,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse vorliegt, weshalb gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG eine Revision jedenfalls zulässig ist. Der vom Berufungsgericht entgegen § 45 Abs 3 erster Halbsatz ASGG getätigte Ausspruch, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist daher als nicht beigesetzt anzusehen (Kuderna ASGG2 268).
Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit der Kollektivvertragsbestimmung, mit welcher eine Änderung der früher geltenden Pensionsanpassungsklausel herbeigeführt wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen (9 ObA 7/96 = SZ 69/31 = Arb 11.476 ua, 9 ObA 14/96 = RdW 1997, 225), dass die hier in Frage stehende, durch Kollektivvertrag (DO.A) geregelte und geänderte Pensionsanpassungsklausel nicht (mittelbar) grundrechtswidrig und daher auch nicht sittenwidrig ist. Dem vermag auch der Revisionswerber keine überzeugenden neuen Aspekte entgegenzuhalten; insbesondere besteht die von ihm ins Treffen geführte Judikaturdifferenz nicht. Soweit sich der Revisionswerber hiezu auf die Entscheidung 8 ObA 61/97x ( = ARD 4984/9/98 = infas 1998 A153) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die aus dem Zusammenhang gerissene Belegstelle, wonach die Verhältnismäßigkeit einer durch einen Kollektivvertrag bewirkten Verschlechterung nur dann zu bejahen sei, wenn ansonsten der Fortbestand des Betriebes gefährdet wäre, nur auf die Abänderung einzelvertraglicher Sonderregelungen, nicht jedoch auf das Verhältnis zu früheren Kollektivvertragsbestimmungen bezieht. Der erkennende Senat sieht sich somit nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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