Spruch:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin bringt in der zugleich mit dem Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage, mit der sie eine Forderung von insgesamt S 164.500 gegen die Beklagte durchsetzen will, vor: Sie habe für die Beklagte im Jahr 1999 mehrere Transportaufträge für Warentransporte per LKW von Frankreich nach Wien durchgeführt. Unter anderem habe sie am 31. 5. 1999, 14. 6. 1999, 2. 8. 1999, 4. 8. 1999, 19. 8. 1999 und 19. 10. 1999 jeweils Tiefkühltransporte von Frankreich zur Firma ***** in Wien durchgeführt. Entladeort für diese Transporte sei jeweils Wien gewesen. Die für diese Transporte vereinbarten Frachtforderungen in Höhe von jeweils S 23.500 hafteten unberichtigt aus. Gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR sei infolge des in Österreich gelegenen Ablieferungsorts inländische Jurisdiktion gegeben. Die Beklagte habe in Österreich keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, weshalb gemäß § 28 JN beantragt werde, aus den sachlich in Betracht kommenden österreichischen Gerichten ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.
Angeregt wurde, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als sachlich und örtlich zuständig zu bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Österreich und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl Länderübersicht Schütz in Straube I/2 § 452 HGB Anh I 1229). Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als ordentlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN).
Infolge des bei den einzelnen Forderungen die bezirksgerichtliche Grenze nicht überschreitenden Streitwerts war als sachlich und örtlich zuständig für diese Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu bestimmen.
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