Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Urteilsbegehren umfaßt nicht, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr unter der Etablissementbezeichnung "Import-Kosmetik For You" aufzutreten; ein solches Verhalten ist im übrigen für sich allein auch noch nicht wettbewerbswidrig. Daß der Beklagte aber diese Fantasiebezeichnung in der Absicht gewählt habe, seine Identität zu verschleiern, ist nicht bescheinigt.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, durch die Verwendung des Begriffs "Aroma-Wickel" in verschiedensten Wortkombinationen durch den Beklagten werde nicht in Markenrechte des Klägers eingegriffen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach "schwache" Zeichen mit wenig Kennzeichenkraft auch nur einen sehr engen Schutzbereich besitzen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 29 Rz 38 mN), weshalb bei solchen Zeichen schon geringe Abweichungen häufig die Verwechslungsgefahr beseitigen (ÖBl 1976, 39 - Therma; ÖBl 1991, 96 - Haus & Grund mwN; ecolex 1998, 929 - GARANT). Eine unveränderte Übernahme der Marke des Klägers durch den Beklagten wurde weder behauptet noch als bescheinigt angenommen.
Soweit der Kläger nunmehr den Sicherungsantrag im Revisionsrekurs erstmals dahin erweitert, daß dem Beklagten auch das Erzeugen näher bezeichneter Produkte ohne gewerberechtliche Bewilligung verboten werden soll, verstößt diese Änderung des Sicherungsbegehrens gegen das auch im Rekursverfahren geltende (Kodek in Rechberger, ZPO § 526 Rz 3 mwN) Neuerungsverbot und ist daher unzulässig.
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