Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung.
Ob die Notwendigkeit einer Betreuung der Klägerin beim An- und Auskleiden von der beklagten Partei zugestanden worden sei und schon deshalb entgegen der diesen Bedarf verneinenden Feststellung zu veranschlagen gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben: Selbst wenn man, der Revision folgend, einen Betreuungsbedarf der Klägerin beim An- und Auskleiden von 2 x 20 Minuten täglich berücksichtigte, ergäbe sich daraus nicht ein gesamter Pflegebedarf von mehr als 160 Stunden und schon gar nicht ein solcher von mehr als 180 Stunden monatlich.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
In der Revision wird argumentiert, die Klägerin sei überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen; deshalb wäre wegen der bestehenden Inkontinenz gemäß § 8 Z 2 EinstV ohne weitere Prüfung nach § 4 BPGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich (Stufe 4) anzunehmen gewesen.
Eine diagnosebezogene Einstufung nach dem zunächst hier noch anzuwendenden § 8 EinstV BGBl 1993/314 scheitert jedoch daran, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zur Fortbewegung nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sei. Sowohl in ihrer Wohnung wie auch im Freien kann sie sich mit Stützkrücken und unter Berücksichtigung der zugebilligten Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ohne Rollstuhl fortbewegen. Lediglich für das Zurücklegen größerer Entfernungen wie etwa bei Ausflügen würde sie einen Rollstuhl benötigen. Dies reicht aber für eine diagnosebezogene Einstufung nicht aus (ebenso mit ausführlicher Begründung die Entscheidung vom 18. 2. 1999, 10 ObS 410/98m; im Ergebnis auch 10 ObS 331/98v).
Im Hinblick auf die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG BGBl I 1998/111 und das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren sind gemäß § 48 Abs 1 BPGG für die Zeit bis zum 31. 12. 1998 für die Beurteilung des Anspruches der Klägerin die Bestimmungen des § 4 BPGG vor der Novelle samt EinstV BGBl 1993/314 zugrunde zu legen (10 ObS 372/97x; 10 ObS 410/98m). Für die Zeit ab dem 1. 1. 1999 ist der Anspruch hingegen nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wobei allerdings die zitierte EinstV erst mit Wirksamkeit vom 31. 1. 1999 aufgehoben und durch die neue EinstV BGBl II 1999/37 ersetzt wurde.
Die Anwendung dieser neuen Rechtslage führt jedoch hier zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis als die Beurteilung durch die Vorinstanzen:
Auch nach der neuen Rechtslage (§ 4a BPGG idF BGBl I 1998/111) kommt eine solche diagnosebezogene Einstufung - abgesehen vom hier nicht erfüllten Erfordernis ganz bestimmter, im Gesetz taxativ aufgezählter Diagnosen (Querschnittlähmung, beidseitige Beinamputation, Muskeldystrophie, Encephalitis disseminata oder Cerebralparese) - nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" sind (ebenso 10 ObS 410/98m).
Da somit der Pflegebedarf der Klägerin nicht druchschnittlich mehr als 180 Stunden (und auch seit 1. 1. 1999 nicht mehr als 160 Stunden) monatlich betrug (§ 4 Abs 2 BPGG Stufe 4), hat sie keinen Anspruch auf ein höheres Pflegegeld als ein solches der Stufe 3.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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