Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichtes, mit dem ein Antrag des Verpflichteten auf Nichtigerklärung des Exekutionsverfahrens, Aufhebung aller Exekutionsakte, Benachrichtigung aller Beteiligten und Aberkennung aller Exekutionskosten der betreibenden Partei in der Hauptsache abgewiesen worden war. Lediglich im Kostenpunkt, was die Äußerungskosten der betreibenden Partei angeht, war der Rekurs teilweise erfolgreich. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist auch tatsächlich gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO unzulässig, weil weder der Ausnahmefall der Klagszurückweisung noch einer jener Fälle vorliegt, in denen die EO die Anfechtung bestätigender Rekursentscheidungen zulässt. Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Kostenpunkt ändert nichts an der Vollbestätigung in der Hauptsache und damit an der Unanfechtbarkeit (stRsp 3 Ob 10/74; MietSlg 29.644 mwN uva; zuletzt 3 Ob 91/98y).
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