Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der von der Beklagten selbst zitierten Rechtsprechung bedarf ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Sicherungsantrag keiner Gefahrenbescheinigung nach § 381 Z 2 EO, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Fall nach der Lebenserfahrung auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann (MR 1996, 238 - Hausdurchsuchung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Der unberechtigte Vorwurf, die Klägerin, ihre Organe und/oder Mitarbeiter hätten sich durch ein gegen die Beklagte gerichtetes wettbewerbswidriges Verhalten strafbar gemacht, ist geeignet, den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin zu schädigen. Eine Gefahrenbescheinigung war daher nicht notwendig; der von der Klägerin behauptete Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung besteht nicht.
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