OGH 9Nd504/99

OGH9Nd504/9914.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, Internationale Spedition, ***** vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Peter G*****, Internationale Spedition, ***** wegen S 211.200 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Bezirksgericht F***** in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei stellt den Antrag, das Bezirksgericht F***** als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem Entgelt für Transportleistungen begehrt wird. Sie habe über Auftrag der beklagten Partei am 9. 4. 1999 einen Transportauftrag nach 8342 G***** und am 23. 4. 1999 nach 4672 B***** übernommen und ordnungsgemäß und mängelfrei durchgeführt. Der Ort der Entladung des Gutes sei in Österreich gelegen. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aus Art 31 Abs 1 lit b CMR. Selbst bei rein innerösterreichischen Straßengüterbeförderungen, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegt, sei gemäß § 439a HGB das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr anzuwenden.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach § 439a HGB die CMR auch dann anzuwenden sind, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und Ablieferung des Gutes in Österreich liegt, ist jedenfalls die inländische Jurisdiktion gegeben, auch wenn weder eine grenzüberschreitende Beförderung noch der genaue Übernahmeort dem Vorbringen zu entnehmen ist. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376).

In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht Feldbach als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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