OGH 12Os123/99

OGH12Os123/997.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 33 Vr 2027/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Verfahren wurde gegen den Beschwerdeführer die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB eingeleitet und über ihn aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt.

In der vorliegenden, die Aufhebung der Untersuchungshaft anstrebenden Grundrechtsbeschwerde legt der Beschuldigte zunächst den dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt ausschließlich aus seiner Sicht dar ("Soweit der Sachverhalt."), folgert daraus, "daß daher Raub schon aus rechtlichen Gründen nicht vorliegt ... auch schwere Erpressung nicht vorliegen kann" und führt ferner - zusammengefaßt wiedergegeben - aus, gegen den Untersuchungshaftbeschluß des Untersuchungsrichters vom 11. August 1999 Beschwerde erhoben zu haben: "Das Oberlandesgericht Innsbruck gab der Beschwerde nicht Folge und beschloß gleichzeitig, daß die Untersuchungshaft bis 3. November 1999 fortzusetzen sei. Für diese Verlängerung der Untersuchungshaft ohne vorherige Äußerung des Beschuldigten durch die zweite Instanz, die sich dadurch zu einer pseudoersten macht, gibt es offensichtlich keinerlei Rechtsgrundlage, sondern stellt dies eine unzumutbare Schlechterstellung eines Beschuldigten dar, der den Untersuchungshaftbeschluß des Untersuchungsrichters nicht akzeptiert."

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, die die Bestimmung des § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO ersichtlich vernachlässigt, versagt bereits in formeller Hinsicht; denn mangels Angabe und Begründung der die Grundrechtsverletzung bewirkenden Umstände sowie mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG) ist sie mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen.

Ein Kostenausspruch hatte schon mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.

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