OGH 10ObS168/99z

OGH10ObS168/99z5.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Christa Marischka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 1999, GZ 8 Rs 50/99b-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. September 1998, GZ 25 Cgs 88/96f-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 16. 4. 1996 lehnte der beklagte Unfallversicherungsträger den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlass des Unfalls vom 27. 10. 1994 mit der Begründung ab, dass ein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall nicht vorliege.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene auf Feststellung und Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren ab. Es beurteilte den im Einzelnen festgestellten Sachverhalt dahin, dass es am zeitlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung mangle: Die zeitliche Distanz von mehr als eineinhalb Stunden habe diesen Zusammenhang gelöst.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es hielt dem allein geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entgegen, dass der Kläger damit in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpfe. Alle in der Berufung genannten Feststellungen (der Kläger habe Überstunden geleistet, der Unfall habe sich bei der Beschaffung von erforderlichem Bargeld ereignet ua) habe das Erstgericht nämlich nicht getroffen, es habe vielmehr in seiner Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, weshalb es diese gewünschten Feststellungen nicht treffen konnte. Die Rechtsrüge gehe daher von einem Sachverhalt aus, der bewußt vom Erstgericht nicht festgestellt worden sei. Sollte die Berufung aber als Bekämpfung der Beweiswürdigung aufzufassen sein, wäre sie auch insoweit nicht berechtigt, weil die Beweiswürdigung des Erstgerichtes logisch und nachvollziehbar sei und durch das gegenteilige Vorbringen des Klägers in keiner Weise erschüttert werde. Das Erstgericht habe daher völlig zu Recht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers abermals nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache wird dahin ausgeführt, der Standpunkt der Vorinstanzen, dass der Unfall in keinem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit stehe, sei nicht richtig. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise der Kläger auf die Angaben im Verwaltungsverfahren vor dem Versicherungsträger, im Strafakt sowie im Zuge des sozialgerichtlichen Verfahrens, wo er seine Beweggründe wahrheitsgemäß deponiert habe. Er sei demnach der Auffassung, dass noch ein betrieblicher Zusammenhang gegeben sei und er alle relevanten Fakten vorgebracht habe. Bei Beurteilung der Konnexität sei kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Wenngleich der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz sei, müsse doch darauf Bedacht genommen werden, dass die Vorinstanzen einem Rechtsirrtum unterlegen seien.

Diesen Ausführungen kann kein Erfolg beschieden sein. Zunächst einmal ist die in der Revision erfolgte Verweisung des Klägers auf seine Angaben im Verwaltungs-, im Straf- und im Sozialgerichtsverfahren nach ständiger Rechtsprechung wirkungslos. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 10/95, 10/98 mwN), ist es unzulässig, den Inhalt eines anderen (Rechtsmittel- oder sonstigen) Schriftsatzes zum Inhalt eines Rechtsmittels zu machen. Vielmehr können nur solche Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst oder zumindest ausdrücklich gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden; ein solcher Mangel der Rechsmittelschrift ist auch nicht verbesserungsfähig. Davon abgesehen, kommt es in Sachverhaltsfragen nicht auf einzelne Aussagen oder Behauptungen an, sondern auf die ausdrücklichen Feststellungen in den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen. Insoweit hat bereits das Berufungsgericht der Rechtsrüge entgegen gehalten, dass sie nicht vom festgestellten, sondern von einem gewünschten Sachverhalt ausgehe. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt nur vor, wenn bestimmt begründet wird, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (SSV-NF 8/37 mwN).

Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden (SSV-NF 5/18, 10/102 ua). Einen solchen Mangel des Berufungsverfahrens macht der Kläger in seiner Revision - wie der obigen Darstellung zu entnehmen ist - nicht einmal andeutungsweise geltend. auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist daher nicht weiter einzugehen, sodass auch dahingestellt bleiben kann, ob diese Rechtsrüge diesmal feststellungskonform ausgeführt ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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