Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der am 11. 5. 1944 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1. 9. 1995 nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Sie entspricht auch der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit voraussetzt, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit, also nach seinem Eintreten in das Berufsleben, in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (vgl auch SSV-NF 4/60, 4/160, 5/100, 10/13 ua; RIS-Justiz RS0084829, RS0085107).
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, dass der Kläger zuletzt als Büromaschinenmechaniker und Kundendienst-Techniker gearbeitet hat, der in die Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes eingestuft war. Was die rein physischen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit betrifft, wäre der Kläger unter anderem noch in der Lage, den Verweisungsberuf eines technischen Kundenberaters in Erzeugungs- oder Handelsunternehmen für Elektronik (zB Büromaschinen), der gleichfalls in die Verwendungsgruppe IV eingestuft ist, auszuüben.
Probleme treten bei der in Frage stehenden Verweisung nur wegen der beim Kläger bestehenden psychischen Beeinträchtigung auf. Danach leidet der Kläger auf Grund einer in der Kindheit erlittenen Gehirnhautentzündung an seltenen epileptischen Anfällen. Diese führen zu sogenannten Absenzen, das sind sekundenlange Bewusstseinsstörungen, die bewirken, dass der Kläger, ohne das es zu Stürzen, Vergesslichkeit oder Gedächtnislücken kommt, für einige Sekunden in seinem Bewegungsablauf innehält und "abwesend" ist, anschließend jedoch wieder in seinem Handlungsablauf fortfährt. Dieses Anfallsleiden des Klägers besteht unverändert seit der Kindheit; es ist nicht "verschlechterbar".
Es handelt sich dabei um einen vom Kläger in das Erwerbsleben eingebrachten und in diesem Belang seither im wesentlichen unverändert bestehenden Zustand, der im Sinne der bereits zitierten Judikatur (insb SSV-NF 1/67, 4/160, 10/13) bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit außer Betracht zu bleiben hat. Sieht man aber von den durch diese Behinderung bedingten Schwierigkeiten bei der Verweisung ab, ist der Kläger in der Lage, den genannten Verweisungsberuf auszuüben.
Das Fehlen näherer Feststellungen der Vorinstanzen über die physische Leistungsfähigkeit des Klägers bei Eintritt ins Berufsleben steht der abschließenden Beurteilung des Falles nicht entgegen. Feststeht nämlich jedenfalls, dass die seit dem Eintritt in das Berufsleben beim Kläger (offenbar) eingetretene Verschlechterung im Bereich der physischen Leistungsfähigkeit den Kläger nicht an der Ausübung des genannten Verweisungsberufes hindert. Dass dieser Verweisungsberuf der Berufsgruppe des vom Kläger zuletzt ausgeübten Angestelltenberufes angehört (vgl SSV-NF 2/73, 2/92 ua), ist unstrittig.
Ob das Anfallsleiden des Klägers die Arbeitsfähigkeit früher "in keiner Weise beeinträchtigte", wie dies der Revisionswerber behauptet, kann in Anbetracht der bindenden Feststellung, dass insoweit keine Veränderung (Verschlechterung) eintrat, dahingestellt bleiben. Die seit dem Eintritt in das Berufsleben unverändert gebliebene psychische Behinderung des Klägers kann nämlich keine Berufsunfähigkeit begründen. Sie hat bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit, wie bereits erwähnt, außer Betracht zu bleiben; es kommt demzufolge auch nicht darauf an, ob sie bereits bei Eintritt des Klägers in das Berufsleben Berufsunfähigkeit bewirkte.
Soweit der Revisionswerber davon ausgeht, sein psychischer Gesundheitszustand hätte sich seit dem Eintritt in das Berufsleben verschlechtert bzw es seien "andere Verschlechterungen" seines Gesundheitszustandes (gemeint offenbar aus dem physischen Bereich) eingetreten, die ihn an der Ausübung des genannten Verweisungsberufes hindern und "volle Berufsunfähigkeit" bewirken, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 506).
Zutreffend ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass das Begehren des Klägers nicht zu Recht besteht. Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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