Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es mag sein, daß in Ermangelung einer anderen Verfügung alles das, was ein gesetzlicher Erbe, der durch ein negatives Testament von der Erbfolge ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, nicht erhält, zwangsläufig anderen gesetzlichen Erben zufällt. Diese gesetzlichen Erben sind damit aber nicht letztwillig Bedachte (SZ 62/131). Das bedeutet, daß das negative Testament nicht automatisch eine Erbseinsetzung der anderen gesetzlichen Erben enthält. Das Abhandlungsgericht hat schon vor Annahme einer Erbserklärung zu prüfen, ob der Fall einer Erbseinsetzung überhaupt vorliegt (10 Ob 534/94). Selbst wenn nach § 122 AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, so ist auch eine solche Erklärung durch das Abhandlungsgericht zurückzuweisen, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, daß der in Anspruch genommene Erbrechtstitel (hier des negativen Testaments) zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führt, etwa weil die als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Erklärung keine Erbseinsetzung enthält (SZ 69/161; 10 Ob 534/94; 10 Ob 272/97s ua).
Die Zurückweisung der aufgrund des negativen Testaments abgegebenen Erbserklärung der Rekurswerberin ist sohin in den Grundsätzen der Rechtsprechung begründet. Ob das Rekursgericht in Auslegung der Umstände des Einzelfalles zur Annahme gelangte, daß dieses negative Testament keine Erbseinsetzung enthält, begründet keine über den Anlaßfall hinausgehende Rechtsfrage.
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