OGH 13Os136/99

OGH13Os136/9929.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Helmut E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 24. September 1998, AZ 9 Bl 100/98, (= ON 108 des erstgerichtlichen Aktes), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, und des Verteidigers Mag. Paar, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Dr. Helmut E*****, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 24. September 1998, AZ 9 Bl 100/98 (ON 108 des erstgerichtlichen Aktes), verletzt insoweit, als in (teilweiser) Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 6. Feber 1998, GZ 3 U 340/97p-85, Dr. Helmut E***** des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 473 Abs 2 StPO.

Dieses Berufungsurteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem der Berufung der Anklagebehörde stattgebenden Teil einschließlich der in der Sache selbst gefällten Entscheidung aufgehoben, und es wird dem Landesgericht Leoben im Umfang der Aufhebung die Erneuerung des Berufungsverfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 6. Feber 1998, GZ 3 U 340/97p-85, wurde Dr. Helmut E***** (auch) von der Anklage, er habe am 25. September 1995 in Judenburg fahrlässig den Tod des Herbert S***** dadurch, daß er im Zuge einer diagnostischen Abklärung und chirurgischen Sanierung (Reoperation) dessen Bauchhöhle durch zu geringe operative Eröffnung nicht ausreichend explorierte, keine ausreichende Bauchspülung durchführte, sich nicht ausreichend überzeugte, ob die am 15. September 1995 angelegte Dickdarmnaht dicht ist und überdies einen künstlichen Darmausgang unter zu großer Spannung und in zu geringem Abstand von dieser anlegte, wodurch der künstliche After ausriß und eine Stomanekrose eintrat, herbeigeführt und hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die vom Angeklagten durchgeführte Reoperation sei zwar (ex post betrachtet) mangelhaft gewesen. Aus der Aussage des letztoperierenden Arztes Univ. Prof. Dr. R***** gehe aber hervor, daß am 25. September 1995 noch keine ausgedehnte Bauchfellentzündung vorgelegen habe, womit die Operationsweise des Angeklagten (ex ante betrachtet) durchaus vertretbar gewesen sei (US 44).

Rechtliche Beurteilung

In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) hob das Landesgericht Leoben mit Urteil vom 24. September 1998, AZ 9 Bl 100/98 (ON 108), diesen Freispruch (und die auf § 366 Abs 1 StPO gegründete Verweisung des Privatbeteiligten Herbert S***** jun auf den Zivilrechtsweg) auf und erkannte den Angeklagten aufgrund mangelhafter Durchführung der erwähnten Operation des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig. Ohne die in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vernommenen Zeugen und Sachverständigen nochmals abzuhören oder - unter den Voraussetzungen des § 252 StPO - die darüber aufgenommenen Protokolle in der Berufungsverhandlung darzutun (vgl 14 Os 129/98 Mayerhofer StPO4 § 473 E 3a, § 474 E 9) legte es dabei der Aussage des Univ. Prof. Dr. R*****, auf welche das Erstgericht die den Freispruch tragende Feststellung, Dr. E***** habe die ihm im Bestrafungsantrag vorgeworfenen Pflichtverletzungen mangels ausgedehnter Bauchfellentzündung nicht als solche zu erkennen vermocht, gegründet hatte eine entgegengesetzte Bedeutung bei (US 46 f), worin der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend eine Verletzung des § 473 Abs 2 StPO erblickt, welche zur Aufhebung und Rückverweisung an das Berufungsgericht im bezeichneten Umfang führt (§ 292 letzter Satz StPO).

Stichworte