Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass der erleichterte Vollmachtsnachweis nach § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 Satz 2 RAO im Grundbuchsverfahren nur für die Einschreitervollmacht, nicht jedoch für die in § 31 GBG geregelte Verfügungsvollmacht gilt. Das wurde in der Judikatur bereits klargestellt (SZ 58/74; SZ 69/242 mwN). Auch die hier zu Handen des für die Erstantragstellerin einschreitenden Rechtsanwalts begehrte Zustellung setzt gemäß § 119 Z 4 GBG eine den Anforderungen des § 31 GBG genügende Vollmacht voraus. Sie ist durch den schlichten Hinweis "Vollmacht erteilt" nicht dem Gesetz entsprechend dargetan. Diese sich aus § 119 Z 4 GBG im Zusammenhang mit der bereits vorliegenden Judikatur zu § 77 und § 31 GBG ergebende Konsequenz ist so eindeutig, dass sich - entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes - keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG stellt.
Es war daher gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO wie im Spruch zu entscheiden.
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