Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - nachstehend sprachlich und systematisch verdeutlichten - Urteil wurde Gerhard W***** der Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) am Versuch des Verbrechens nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 (zu ergänzen: vierter Fall) SMG (I/1), der Vergehen nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) SMG (I/2), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II/1) und der versuchten Bestimmung zur falschen Beweissaussage vor Gericht nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 StGB (II/2) sowie "des Vergehens" (richtig: der Vergehen) nach "§ 36 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 5 WaffG 1986" (III, IV und V) und "des Vergehens" (richtig: der Vergehen) nach "§ 50 Abs 1 Z 1, Z 3 und Z 4 WaffG 1996" (VI, VII und VIII) schuldig erkannt.
Darnach hat er im Bezirk V*****, G***** und anderen Orten Österreichs
I. den bestehenden Vorschriften zuwider
1) zum Versuch des Inverkehrsetzens eines Suchtgiftes in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) beigetragen, indem er am 29. November 1996 den Avdija S***** in seinem Entschluß, am 5. Dezember 1996 in H***** ca 300 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von ca 75,6 g an einen Abnehmer namens "Leo" zu übergeben, durch Überlassen einer Pistole der Marke Glock 17 bestärkte;
2) am 4. Dezember 1996 20 g Kokain, mithin ein Suchtgift, von Avdija S***** erworben und danach besessen;
II. um die Jahreswende 1997/1998 durch die diesem über die Mithäftlinge Simon G***** und Herbert Sch***** zugekommene Aufforderung, belastende Angaben zurückzuziehen, ansonsten ihm "etwas passiere", versucht, den Avdija S***** zu deren Änderung
1) durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zu nötigen und
2) damit zu einer falschen Beweissaussage als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter zu bestimmen;
III) "vermutlich" bis Oktober 1995 eine Schrotdoppelflinte mit einer Gesamtlänge von 53 cm und einer Lauflänge von 31,5 cm, mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen;
IV) am 29. November 1996 die zu I/1 genannte Pistole samt "zumindest" drei Magazinen und 49 Patronen, also Waffen und Munition, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG 1986 verboten war;
V) Faustfeuerwaffen und verbotene Waffen zu deren Besitz nicht
Befugten überlassen, und zwar
1) "vermutlich bis Oktober 1995" die zu III) genannte Schrotdoppelflinte durch Verkauf an Walter Sche*****;
2) im März 1996 eine Faustfeuerwaffe "Erma" (Kaliber 22 mm, Long Rifle mit Schalldämpfer) durch Verkauf an Walter Sche*****;
3) im Jahr 1996 einen Revolver der Marke Smith & Wesson (Kaliber 357 Magnum mit Laserzieleinrichtung) durch Verkauf an Walter Sche*****, Markus L***** und Herbert F*****, wobei es jeweils beim Versuch geblieben ist;
4) am 29. November 1996 die zu I/1 genannte Pistole durch die dort genannte Tat;
VI) Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG 1996 verboten war, und zwar
1) in den Monaten Juli und August 1997 vier Minirevolver (Kaliber 22 lfb), mithin genehmigungspflichtige Schußwaffen;
2) bis 26. November 1997 einen Reizstoffwurfkörper 85 und 1187 Gewehrpatronen;
3) bis 26. November 1997 eine Gewehrgranate jugoslawischer Fertigung und ein Nachtsichtgerät, mithin Kriegsmaterial, das er zuvor erworben hatte.
Der - neben unklarer Bezeichnung eines Deliktsgegenstandes ("die zu EI/3/a und 2/b genannte Faustfeuerwaffe") und verfehlter Benennung einer (an anderer Stelle des Erkenntnisses [E/I/2] korrekt angesprochenen) Gesetzesstelle (§ 11 Abs "3" Z 3 WaffG 1986 zu E/I/4/a) - mehrfach mangelhafte Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, welchem die rechtliche Unterstellung der Delikte nach dem SMG, dem WaffG 1986 und dem WaffG 1996 nur pauschal zu entnehmen ist, entzieht sich - weil unbekämpft - der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Zu amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bezüglich des (von den Urteilsannahmen nicht gedeckten) gleichermaßen ungerügt gebliebenen Schuldspruches (auch) wegen Aus- und Einfuhr des zu I. genannten Suchtgiftes (vgl den Einleitungsteilsatz zu A/I/3; § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) hinwieder bestand kein Anlaß, weil dieser nur auf unreflektierter Übernahme von Teilen des (umfassenderen) Anklagetenors beruht und - wie aus den Strafzumessungsgründen ersichtlich - die Verurteilung in Wahrheit bloß wegen eines der drei Tatbestände des § 28 Abs 2 SMG, welcher nur hinsichtlich Aus- und Einfuhr ein alternatives, sonst aber ein kumulatives Mischdelikt darstellt, erfolgte.
Die nominell aus Z 4, 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aber verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Vernehmung von Karel V*****, Bekim H*****, Milan C***** und N. Scheg***** "zum Beweise dafür, daß der Angeklagte" die zu I/1 genannte Tat "nicht begangen hat" (Bd IV, S 28 und Band V, S 58), war nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, daß diese auch tatsächlich das behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19c), jener auf Einvernahme des Ewald F***** "zum Beweise dafür, daß er dem S***** niemals 320 g Kokain verkauft hat und daher S***** dem Angeklagten auch niemals davon 20 g Kokain geschenkt haben kann" (Bd V, S 58), indes ließ nicht erkennen, welche Bedeutung dem Beweisthema angesichts der Tatsache zukommen hätte sollen, daß S***** am 5. Dezember 1996 bei der versuchten Übergabe des zu I/1 genannten Suchtgiftes betreten wurde.
Auf neues Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 4) aber ist nicht einzugehen, weil die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abheben muß (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).
Die Mängelrüge (Z 5) verfehlt zur Gänze eine Orientierung am Gesetz.
Aktenwidrigkeit, welche nur dann vorliegt, wenn die Entscheidungsgründe als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas anführen, das deren Inhalt nicht bildet (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185), wird - zur Kenntnis des Angeklagten von der geplanten Suchtgiftübergabe (I/1) - nur substratlos behauptet, mit beweiswürdigenden Überlegungen zu einzelnen Aussagefragmenten aber nicht dargetan (vgl im übrigen Bd III, ON 74, S 299); unvollständige Begründung (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 63) - ebenso wie eine darauf, statt auf die Urteilsfeststellungen gestützte, nominell aus Z 5 erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) - mit sinnentstellender Verkürzung der Aussage eines Gendarmeriebeamten, wonach die zu I/1 genannte Pistole "keine intakte Waffe des österreichischen Bundesheeres" war (Bd IV, S 11 f), ebensowenig.
Beweiswürdigende Überlegungen, denen auch hinsichtlich des zu II. genannten Schuldspruches das Ansprechen einer Aktenwidrigkeit nicht entnommen werden kann, sind im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes gleichermaßen unangebracht. Der zu II/2 erhobene Vorwurf von Undeutlichkeit jedoch verkennt, daß der genaue Wortlaut einer falschen Beweisaussage nicht entscheidend ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26; vgl auch § 104 Abs 3 StPO).
Mit der (schlankweg falschen; s US 17) Behauptung, der die Schrotflinte (III) zur verbotenen Waffe machende Zustand sei nicht festgestellt (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), wird kein Nichtigkeitsgrund zu gesetzlicher Darstellung gebracht; die Kritik am Vorwurf eines verbotenen Ankaufs dieser Waffe betrifft ein nicht ergangenes Urteil.
Zu V/3 werden - inhaltlich aus Z 9 lit a und in unangebrachter Polemik - mit dem Eigentum am Revolver und der Entfernung der Waffennummer erneut nicht entscheidende Tatsachen angesprochen.
Indem die Beschwerde verschweigt, daß die Bewertung des Sachverständigen Dipl. Ing. Schäffer, eine Gewehrgranate ohne Inhalt sei kein Kriegsmaterial, sich gar nicht auf die zu VI/3 genannte Granate bezog (Bd IV, ON 91, S 57, vgl aber aaO S 56 und ON 86) und substratlos behauptet, für eine (Treib-) Ladung lägen keinerlei Beweisergebnisse vor (vg aber ON 40, S 407), wird erneut kein dem Gesetz bekannter Nichtigkeitsgrund releviert.
Das Vorbringen, es sei nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte Gewehrpatronen (VI/2) "zu Unrecht" besessen habe (inhaltlich erneut Z 9 lit a), ist ebensowenig an den tatsächlichen Urteilsannahmen orientiert wie jenes, wonach das Nachtsichtgerät "kaputt ist".
Mit der wiederum unerheblichen (vgl Bd IV, ON 91, S 57) Behauptung, nur ein - mangels Antragstellung - amtswegiger Auftrag an den Sachverständigen Dipl. Ing. Schäffer hätte es angesichts stets gleichbleibender Verantwortung des Angeklagten, wonach das Nachtsichtgerät (VI/3) "funktionslos ist", ermöglicht, dessen Funktionstüchtigkeit, wie sie aus dem kriminaltechnischen Untersuchungsergebnis (ON 40, S 409) hervorgeht, als erwiesen anzunehmen, übergeht die Tatsachenrüge (Z 5a) den Grundsatz freier Beweiswürdigung nach § 258 Abs 2 StPO.
Weil die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a und b) - welche zudem mit dem Vorwurf der Bestimmung zum Versuch des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG neuerlich ein nicht ergangenes Urteil bekämpft - die tatsächlichen Urteilsannahmen ignoriert, gelangt sie ebensowenig zu gesetzeskonformer Darstellung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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