OGH 2Nd7/99

OGH2Nd7/9917.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannes T*****, vertreten durch Dr. Hans Herndlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Wimmer, Rechtsanwalt in Wildon, wegen S 40.250,- sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Wildon bestimmt.

Text

Begründung

Am 24. 8. 1998 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Wildon ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit einem PKW und ein von Thomas T***** gelenkter, bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter, Klein-LKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens dieses Lenkers begehrt der Kläger von der beklagten Partei den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagebetrages.

Die beklagte Partei beantragte mit ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens, die Vernehmung zweier in der Steiermark wohnenden Zeugen, die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens. Gleichzeitig beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Wildon in dessen Sprengel der Unfallsort liege.

Der Kläger hat sich gegen eine Delegierung an das Bezirksgericht Wildon ausgesprochen, weil er "befürchte, dass durch die persönliche Nähe der beklagten Partei bzw des Beklagtenvertreters auf Seiten des Bezirksgerichtes Wildon eine gewisse Beeinflussung bestehen könnte, die seinen Interessen abträglich sei".

Das Prozessgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entspechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht verschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zeugen, deren Vernehmung die beklagte Partei beantragte, in der Nähe des Gerichtes des Unfallortes wohnen und auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens, die ebenfalls zweckmäßigerweise von diesem Gericht durchzuführen sind, beantragt wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909). Die vom Kläger geäußerten Bedenken sind ohne Konkretisierungen nicht nachvollziehbar.

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