Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Entscheidungsgegenstand des vom Rekursgericht bestätigten erstinstanzlichen Beschlusses besteht in 1. der Enthebung des bisherigen Sachwalters und der Bestellung einer neuen Sachwalterin;
2. der Entlastung des Sachwalters aufgrund seiner Rechnungslegung; 3. der Bestimmung der Belohnung des Sachwalters; 4. der Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen; 5. der Abweisung des Antrags der Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft.
Rechtliche Beurteilung
Der rechtzeitige Revisionsrekurs der Betroffenen ist, soweit er sich gegen die Entscheidungen über die Verfahrenshilfe und die Belohnung des Sachwalters richtet, absolut unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 1 und 2 AußStrG). Auch die Bestimmung der Belohnung eines Sachwalters ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (6 Ob 545/95 mwN).
Im übrigen ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.
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