OGH 4Ob215/99t

OGH4Ob215/99t14.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst-Peter H*****, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard I*****, vertreten durch Dr. Günther Steiner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 64.450 S s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. März 1999, GZ 34 R 457/98b-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. August 1998, GZ 27 C 724/97s-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Rechtliche Beurteilung

Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, also die kurze und vollständige Angabe der rechtserzeugenden Tatsachen (Fasching, LB**2 Rz 1040; SZ 44/41; ÖBl 1987, 132 ua). Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten (SZ 42/138; RdW 1986, 272). Hat sich der Kläger hingegen auf keinen bestimmten Rechtsgrund festgelegt, hat das Gericht den festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung der beiderseitigen Behauptungen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (Fasching aaO Rz 647; JBl 1978, 200; EvBl 1991/169 uva). Daraus folgt, daß in diesem Fall im Rechtsmittelverfahren zwar eine Änderung der rechtlichen Argumentation möglich ist (SZ 37/151; JBl 1952, 16; EvBl 1991/169), nicht hingegen eine Änderung im anspruchsbegründenden Sachvortrag.

Der Kläger, der den Beklagten mit der Herstellung einer Zahnprothese beauftragt hat, begehrt Rückersatz des geleisteten Honorars, Schmerzengeld sowie Ersatz der Mehrkosten für die Herstellung einer Ersatzprothese mit dem Vorbringen, die vom Beklagten ausgeführte Arbeit habe nicht gepaßt, die Prothese sei zu groß gewesen und habe nicht gehalten, weshalb der Kläger dem Beklagten den Auftrag entzogen habe. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß die vom Beklagten angefertigte Prothese mangelhaft war und wies das Klagebegehren ab.

Erstmals in der Berufung brachte der Kläger vor, der Beklagte habe - um dem Wunsch des Klägers zu entsprechen, weiterhin Trompete spielen zu können - bei Anfertigung der Prothese eine Herstellungsvariante gewählt, die (beim vorliegenden Lockerungsgrad der Schneidezähne des Klägers) gegen die Regeln der Kunst verstoße, ohne den Kläger darüber ausreichend aufgeklärt zu haben; der Hinweis des Beklagten, es könnten sich Probleme ergeben, sei nicht als ausreichende Aufklärung zu beurteilen. Der Kläger hat damit den zum Verschulden des Beklagten in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalt überschritten. Auf die Verletzung der Aufklärungspflicht und eine dadurch mangelnde Einwilligung des Patienten in die Behandlung ist aber nicht von Amts wegen einzugehen, sondern es bedarf dazu eines entsprechenden Sachvortrags schon in erster Instanz (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 23b zu § 1299; JBl 1989, 110 unter Hinweis auf Deutsch, Die Haftung des Zahnarztes bei der zahnärztlichen Behandlung, VersR 1983, 993ff, 995); wurde ein solcher nicht erstattet, bestand ja auch für den Beklagten kein Anlaß, zu diesem Thema entsprechende Einwendungen zu erheben. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei jene Tatsachen in den Prozeß einführen muß, die Voraussetzung für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm und damit für den begehrten Zuspruch sind (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 7 und Rz 11 vor § 266 mwN; Fasching aaO Rz 875; stRsp ua AnwBl 1984, 566).

Die Entscheidung hängt somit von der vom Berufungsgericht zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision herangezogenen und vom Kläger in seinem Rechtsmittel allein ausgeführten Frage nach dem Umfang der ärztlichen Aufklärung vor einer Heilbehandlung nicht ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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