Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf die im Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage, welche Auswirkung die Ausfolgung eines hinterlegten eigenhändig zuzustellenden Poststücks an einen Ersatzempfänger hat (vgl zur Stellung einer intern zur Empfangnahme persönlich adressierter Schriftstücke bevollmächtigten Sekretärin als Postbevollmächtigte: 5 Ob 2270/96a = ecolex 1997, 20), kommt es hier nicht entscheidend an, weil bereits die Hinterlegung nicht gesetzgemäß erfolgte:
Die in § 4 ZustG bezeichneten Abgabestellen, an denen die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, sind zwar grundsätzlich gleichrangig, jedoch steht die Wahl der Abgabestelle in erster Linie der Partei, auf deren Antrag die Zustellung erfolgt, und sonst dem Gericht zu (9 ObA 67/91; VwGH: ÖJZ 1993, 326). Das Zustellorgan der Post ist nicht befugt, an einer anderen als auf der auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle zuzustellen (162 BlgNR 15. GP 9; Walter/Mayer, Zustellrecht 37; SZ 64/67; 9 ObA 224/93). Gemäß § 89 ZPO obliegt die Bestimmung der Zustellungsart dem Gericht; dieses hat auch die wegen der Zustellung nötigen Verfügungen zu treffen. Gemäß § 5 Abs 1 ZustG ist der Rückschein unter Angabe von Empfänger und Abgabestelle von der Zustellbehörde auszustellen, so daß der Zusteller an die auf dem Rückschein angegebene Abgabestelle gebunden ist (9 ObA 224/93 mwH). Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des § 24 ZustG rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird (§ 13 Abs 5 ZustG). Die an einer dem Zusteller bekannten, jedoch auf der Sendung und dem Rückschein nicht angeführten Abgabestelle vorgenommene Hinterlegung entspricht nicht dem Gesetz. Der Zustellmangel wird gemäß § 7 ZustG erst dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt.
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