OGH 13Os117/99

OGH13Os117/991.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Haydar D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 1999, GZ 1c Vr 394/99-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Haydar D***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Dezember 1998 in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Esmeray C***** zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie in sein Wohnzimmer zerrte, ins Schlafzimmer und dort auf das Bett stieß, sich auf sie legte, sie mit beiden Händen festhielt und ihr androhte, sie totzuschlagen, wenn sie nicht zu schreien aufhöre, sie gewaltsam auszog und sein erigiertes Glied gegen ihre Scheide drückte, um einzudringen.

Die aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf "Ausforschung und Einvernahme der Wohnungsnachbarin zum Beweis dafür, daß diese während des Vorfalls in der Wohnung anwesend war" und "keinerlei Geräusche wahrnehmbar waren, sodaß C***** nicht geschrien haben konnte" (S 193), infolge seines Erkundungscharakters (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88) zu Recht der Abweisung. Auch wurde nicht dargetan, weshalb die vom Angeklagten behauptete - von den Beamten aber nicht erwähnte - Äußerung der Wohnungsnachbarin gegenüber den genannten Gendarmeriebeamten, von den Vorfällen "nichts gehört" zu haben, die Schilderung C***** widerlegen könnte (vgl auch S 191). Erst im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind unbeachtlich, weil die Prüfung der Frage, ob das Erstgericht bei seiner Entscheidung Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet hat, auf den Antragszeitpunkt abzustellen hat.

Die - vom Angeklagten übrigens eingeräumte (S 113, 121) - Erektion ist nicht entscheidungswesentlich ( Z 5 und Z 5a; vgl Mayerhofer StPO4 § 201 E 21). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch nicht aus der Tatsache, daß keine "zerrissene Wäsche sichergestellt" wurde, niemand etwas von zerrissener Unterwäsche erfuhr (zumal C***** ohnehin den nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung allein "zerrissenen" Zipp-Verschluß ihrer [Über-] Hose den erhebenden Beamten nicht gezeigt hatte; vgl S 173), das Opfer bei Erstattung der Strafanzeige bereits wieder "ordentlich gekleidet" war und die Ehefrau des Angeklagten bereits vor der Tat "das Gefühl hatte, daß sich" zwischen C***** und ihrem Mann "etwas anbahne".

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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