OGH 7Nd514/99

OGH7Nd514/9930.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Q*****, vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Q*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Alfons Sch*****, wegen S 80.874 sA infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei brachte vor, von der beklagten Partei mit der Beförderung von Ware mittels LKW auf der Straße zu fixen Kosten von Wien nach Löhne (Deutschland) beauftragt worden zu sein. Übernahmeort des Gutes durch die beklagte Partei sei Wien gewesen. Während dieser Beförderung in der Gewahrsame der beklagten Partei sei Transportgut in Verlust geraten, welchen Verlustschaden in Höhe der Klageforderung die klagende Partei dem Absender habe ersetzen müssen. Auf den verfahrensgegenständlichen Beförderungsbetrag seien zwingend die CMR anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehre die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN, nach Möglichkeit im Sinne der Verfahrensökonomie des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigem inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 511; 7 Nd 501/99).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler,

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 8 zu Art 5; 7 Nd 501/99).

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