OGH 8Ob201/99p

OGH8Ob201/99p26.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in den verbundenen Konkurssachen über die Vermögen der prot. Firma Theodor R***** (6 S 762/97v), Dkfm. Theodor R***** (6 S 763/97s) und Adolf R***** (6 S 682/97d), alle *****, vertreten durch Dr. Hans Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dkfm. Peter Freund, Wien 1, Schellinggasse 3, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gemeinschuldner gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 1999, GZ 3 R 70/99g-110, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In den über das Vermögen der OHG und das ihrer beiden persönlich haftenden Gesellschafter eröffneten Konkursverfahren meldete die Gläubigerin Wiener Gebietskrankenkasse unter anderem aushaftende Sozialversicherungsbeiträge an, für die die beiden Gesellschafter die Haftung als Bürgen und Zahler übernommen haben. In allen drei Verfahren wurde - gegen die Stimme dieser Gläubigerin - ein Zwangsausgleichsvorschlag angenommen, nach dessen Inhalt jeder Gläubiger im Rahmen der verbundenen Verfahren insgesamt die Quote nur einmal erhalten sollte. Diesem Zwangsausgleich wurde vom Rekursgericht wegen Verstoßes gegen § 151 KO die Bestätigung versagt.

Die Auffassung der Revisionsrekurswerber, die von den Gesellschaftern eingegangene Bürgschaftsverpflichtung sei ein Leerakt, sie sei gegenüber der Gesellschafterhaftung ein minus, widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Gesellschafter mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen können; in diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (entspr § 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung - etwa als Bürgen oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung - nicht in Anspruch nehmen (EvBl 1979/314; SZ 43/131; SZ 62/106; vgl auch GesRZ 1983, 216; zur gleichartigen früheren deutschen Rechtslage vgl Uhlenbruck/Delhaes, Konkurs- und Vergleichsverfahren5 Rz 995 mwH in Anm 58a; Karsten Schmidt in Schlegelberger HGB5 § 128 Rz 79).

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