Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch bei der Übertragung der Obsorge für das minderjährige Kleinkind an den außerehelichen Vater handelt es sich um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, der keine grundlegende Bedeutung zukommt, solange das Kindeswohl nicht verletzt wird (EFSlg 82.839;
85.703 ua). Die Vorinstanzen kamen im vorliegenden Fall, ohne daß ihnen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorzuwerfen wäre, zum Ergebnis, daß die Übertragung der Obsorge an den außerehelichen Vater im Interesse des Kindes dringend geboten ist, weil die Mutter derzeit nicht in der Lage ist, ihre mütterlichen Pflichten gegenüber dem Kleinkind ausreichend zu erfüllen und auch nicht zu erwarten ist, daß sie in naher Zukunft dazu in der Lage sein werde, während ihm in der Familie des Vaters, zu der bereits eine gute emotionelle Beziehung aufgebaut wurde, eine ausreichende Betreuung geboten werden kann.
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