OGH 8Ob212/99f

OGH8Ob212/99f26.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj Anton S*****, wegen Übertragung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Sabine S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Emberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. März 1999, GZ 43 R 217/99a-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch bei der Übertragung der Obsorge für das minderjährige Kleinkind an den außerehelichen Vater handelt es sich um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, der keine grundlegende Bedeutung zukommt, solange das Kindeswohl nicht verletzt wird (EFSlg 82.839;

85.703 ua). Die Vorinstanzen kamen im vorliegenden Fall, ohne daß ihnen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorzuwerfen wäre, zum Ergebnis, daß die Übertragung der Obsorge an den außerehelichen Vater im Interesse des Kindes dringend geboten ist, weil die Mutter derzeit nicht in der Lage ist, ihre mütterlichen Pflichten gegenüber dem Kleinkind ausreichend zu erfüllen und auch nicht zu erwarten ist, daß sie in naher Zukunft dazu in der Lage sein werde, während ihm in der Familie des Vaters, zu der bereits eine gute emotionelle Beziehung aufgebaut wurde, eine ausreichende Betreuung geboten werden kann.

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