OGH 8ObA79/99x

OGH8ObA79/99x12.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Herbert Böhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw und Dr. Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P*****gesellschaft m. b.H., *****, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 275.356,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 1998, GZ 9 Ra 51/98f-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Dezember 1997, GZ 10 Cga 237/95k-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (EFSlg. 57.815; SZ 59/104; u.v.a.). Davon, daß das Berufungsurteil selbst mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO behaftet wäre, kann keine Rede sein, stellte doch das Gericht zweiter Instanz auf S 11 und 12 der Urteilsausfertigung unmißverständlich klar, daß die Entgeltansprüche des Klägers für den Zeitraum Juli 1993 bis einschließlich November 1993 einvernehmlich durch Dienstfreistellung bei vollen Bezügen in der Zeit von Juli 1994 bis Ende Dezember 1994 abgegolten worden seien.

Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg. 64.136 u.v.a.). Der Formulierung auf S 11 der Ausfertigung des Berufungsurteils ist entgegen den Ausführungen in der Revision nicht zu entnehmen, daß das Vorliegen eines "neuen Dienstverhältnisses" ab 3. 12. 1993 unbestritten sei, weil im Urteil nur darauf verwiesen wurde, "die Tatsache dieses Dienstverhältnisses selbst" sei unbestritten. Abgesehen davon hat das Gericht zweiter Instanz davor mit ausführlicher Begründung die Feststellung des Erstgerichtes, es sei nach dem 30. 6. 1993 nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gekommen, ausdrücklich übernommen und ist somit dem Vorbringen des Klägers, es sei nur unter dem Druck seiner Austrittserklärung vom 3. 12. 1993 zur Anmeldung bei der Krankenkasse gekommen, der Boden entzogen.

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

§ 1155 ABGB normiert einen Entgeltanspruch des Dienstnehmers unabhängig von der Erbringung der Dienstleistungen, wenn der Dienstnehmer leistungsbereit ist, aber an der Erbringung der Leistungen durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, verhindert worden ist. Er schließt aber eine novierende Vereinbarung, frühere Entgeltforderungen durch Dienstfreistellung abzugelten, nicht aus.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.

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