Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 12.195 S (darin 2.032,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten deren Rechtsmittelbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung
Die erstbeklagte Partei, eine offene Erwerbsgesellschaft mit Sitz in St. Johann im Pongau, wurde von drei physischen Personen, die ihre ursprünglichen Gesellschafter waren, gegründet. Die Gesellschaft wurde am 7. April 1995 zur Eintragung im Firmenbuch angemeldet und am 30. Mai 1995 eingetragen. Die Kreditverträge, auf die der Klageanspruch gestützt wird, wurden am 5. April und 18. Mai 1995 zwischen der klagenden Partei als Kreditgeberin und der erstbeklagten Partei als "Kreditnehmerin" geschlossen. In beiden Verträgen vereinbarten die Vertragspartner die Zuständigkeit des Erstgerichts "für alle Streitigkeiten aus diesen Rechtsgeschäften". Mit Abtretungsvertrag vom 19. März 1996 traten zwei der Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft von 25 % und 50 % dem Zweitbeklagten "faktisch unentgeltlich" ab und erklärten, "dafür zu haften, daß nur die vom Steuerberater der abtretenden Parteien bekanntgegebenen Verbindlichkeiten vorhanden seien". Der Zweitbeklagte, der seinen Wohnsitz in Linz hat, ist seither einer der Gesellschafter der erstbeklagten Partei und vertritt diese seit dem 19. März 1996 selbständig. Er unterfertigte "nie eine Zuständigkeitsvereinbarung" mit der klagenden Partei.
Die klagende Partei begehrte aufgrund einer "Kreditgewährung im Jahre 1995" an die erstbeklagte Partei den Zuspruch von 245.976 S sA und brachte u. a. vor, der Zweitbeklagte sei "mit Abtretungsvertrag vom 19. 3. 1996" als Gesellschafter in die erstbeklagte Partei eingetreten und hafte daher persönlich auch für die vor dem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. Die Zuständigkeit des Erstgerichts "für den gegenständlichen Rechtsstreit" sei "ausdrücklich vereinbart" worden. Der Zweitbeklagte habe in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter "die Zuständigkeit gegen sich gelten zu lassen, die für die Erstbeklagte in den Kreditverträgen vereinbart" worden sei.
Die beklagten Parteien meldeten in der ersten Tagsatzung über die Klage am 3. Juli 1998 die "Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit" an und brachten dazu im Verhandlungstermin vom 4. September 1998 - soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - vor, der Zweitbeklagte habe "nie eine Zuständigkeitsvereinbarung unterfertigt". Die Kreditverträge seien aber auch im Verhältnis zur erstbeklagten Partei nicht ordnungsgemäß zustandegekommen. Es fehle an einer "firmenbuchmäßigen Unterfertigung". Diese Rechtsgeschäfte seien als bloße "Haftungsverpflichtung" über "Privatkredite" jener Gründungsgesellschafter, die ihre Geschäftsanteile an den Zweitbeklagten abgetreten hätten, aufzufassen.
Die klagende Partei erwiderte, der Zweitbeklagte habe als persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei die mit letzterer vereinbarte "Zuständigkeit gegen sich gelten zu lassen". Im Zeitpunkt der Unterfertigung der Kreditverträge habe der Gesellschaftsvertrag schon bestanden. Die Kreditverträge und die Gerichtsstandsvereinbarung seien daher "rechtsgültig zustande gekommen". Die zwei Gründungsgesellschafter, die "den Kreditvertrag" unterzeichnet hätten, seien dazu berechtigt gewesen. Beim angerufenen Gericht bestehe auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.
Das Erstgericht verwarf die Unzuständigkeitseinreden nach abgesonderter Verhandlung. Es hielt die Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit mittels Gerichtsstandsvereinbarung im Anlaßfall für zulässig. Die klagende Partei habe mit der erstbeklagten Partei kontrahiert. Die Verträge seien "von zumindest zwei persönlich haftenden Gesellschaftern" der erstbeklagten Partei unterzeichnet worden. Einer firmenbuchmäßigen Fertigung habe es als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsschlusses nicht bedurft. Im Verhältnis der Vertragspartner sei die erstbeklagte Partei "im Sinne des § 123 Abs 2 HGB ... bereits bei Abschluß des Kontokorrentkreditvertrages am 5. 4. 1995" rechtswirksam errichtet gewesen. Daher sei auch die Gerichtsstandsvereinbarung gültig. Sie gelte auch für den Zweitbeklagten.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede im Verhältnis zur erstbeklagten Partei. Der Unzuständigkeitseinrede der zweitbeklagten Partei gab es dagegen statt und wies die Klage insoweit "wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit" des Erstgerichts zurück. Ferner sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen den abändernden Beschlußteil zulässig sei, und erwog - soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - in rechtlicher Hinsicht, die erstbeklagte Partei sei "infolge der konstitutiven Wirkung der Firmenbucheintragung erst mit 30. 5. 1995 rechtswirksam zustande" gekommen. Sie sei nach den Kreditverträgen vom 5. April und 18. Mai 1995 die Kreditnehmerin. In diesen Zeitpunkten habe die im Firmenbuch noch nicht eingetragene offene Erwerbsgesellschaft als bürgerlich-rechtliche Vorgesellschaft bestanden. Mangels Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaft seien die Kreditverträge mit deren Gesellschaftern geschlossen worden. Die Vorgesellschaft habe sich aufgrund der späteren Firmenbucheintragung "automatisch" in eine offene Erwerbsgesellschaft umgewandelt. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien zu solchen der offenen Erwerbsgesellschaft geworden. Die Zustimmung der klagenden Partei "zur rechtsgeschäftlichen Überleitung auf den neuen Rechtsträger" sei durch die Klageführung dokumentiert. Sollte die offene Erwerbsgesellschaft ihre Vorgesellschaft gar als Gesamtrechtsnachfolgerin fortsetzen, wären auf sie deren Rechte und Pflichten mit der Firmenbucheintragung übergegangen, "ohne daß es einer Genehmigung oder Schuldübernahme" bedurft hätte. Daraus folge, daß der Gerichtsstand, der noch vor der Firmenbucheintragung mit der Vorgesellschaft vereinbart worden sei, nunmehr die erstbeklagte Partei als alleinige Vertragspartnerin binde.
Der Zweitbeklagte hafte für den Klageanspruch aufgrund seiner persönlichen Haftung als Gesellschafter nach § 130 Abs 1 HGB. Er bilde jedoch mit der Gesellschaft keine einheitliche Streitpartei. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wirke zwar für Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger der Vertragsparteien, wenn eine solche Wirkung nicht ausgeschlossen worden sei, Vertragspartner der klagenden Partei sei jedoch nur die erstbeklagte Partei. Der Klageanspruch stütze sich ausschließlich auf die nach § 130 Abs 1 HGB begründete Gesellschafterstellung des Zweitbeklagten, dagegen nicht auf den Tatbestand einer Rechtsnachfolge nach jenen Gründungsgesellschaftern, die die Kreditverträge unterfertigt hätten. Die Klage, mit der - wie hier - die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen werde, sei daher beim allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Gesellschafters einzubringen, werde doch die Gerichtsstandsvereinbarung der offenen Erwerbsgesellschaft nicht schon durch die Gesellschafterhaftung nach § 4 Abs 1 EEG in Verbindung mit § 128 HGB auf den Zweitbeklagten erstreckt. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN scheide aus, weil ein solcher Gerichtsstand nicht beim - hier vereinbarten - Wahlgerichtsstand eines der Streitgenossen begründet sei. Das angerufene Gericht sei daher für die Klage gegen den Zweitbeklagten örtlich und sachlich unzuständig, sodaß auf dessen Einwand im Rekurs, der Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung gegen ihn stehe auch § 14 KSchG entgegen, nicht mehr einzugehen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei in Ansehung der Zurückweisung der Klage gegen den Zweitbeklagten zuzulassen, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangle, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einer offenen Erwerbsgesellschaft "auch für einen später hinzukommenden persönlich haftenden Gesellschafter" gelte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist wegen des vom Gericht zweiter Instanz dargelegten Grunds zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN kommt die klagende Partei in ihren Rechtsmittelausführungen nicht mehr zurück. Daß ein solcher beim vereinbarten Gerichtsstand eines der Streitgenossen nicht begründet ist (siehe Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 93 JN), wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt. Schon deshalb läßt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gericht für den Zweitbeklagten nicht auf § 93 Abs 1 JN stützen, ohne daß im Anlaßfall noch auf die Wirkung des § 93 Abs 1 JN auf § 14 Abs 1 KSchG einzugehen wäre.
1. 1. Die klagende Partei führt unter II. 1. und II. 2. ihres Rechtsmittels aus, die Rechtsvorgänger des Zweitbeklagten hätten "die Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung (mit der erstbeklagten Partei) für sich akzeptiert" und die "gewollte Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die persönlich haftenden Gesellschafter" sei als rechtsgeschäftlicher Parteiwille "geradezu evident", sodaß diese Vereinbarung auch den Zweitbeklagten als Einzelrechtsnachfolger solcher Gesellschafter binde.
Diese Ansicht bedarf deshalb keiner Erörterung, weil die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nicht behauptete, nach dem beurkundeten Parteiwillen der Gerichtsstandvereinbarung in den Kreditverträgen sollten nicht nur die Kreditnehmerin, sondern auch die Rechtsvorgänger des Zweitbeklagten als Gründungsgesellschafter bzw ganz allgemein die (jeweiligen) Gesellschafter gebunden sein. Die klagende Partei stützte sich vielmehr nur auf die Stellung des Zweitbeklagten als nunmehriger Gesellschafter der erstbeklagten Partei, sodaß er "die Zuständigkeit gegen sich gelten zu lassen" habe, "die für die Erstbeklagte in den Kreditverträgen vereinbart" worden sei (ON 13 S. 1 f). Soweit dieses Vorbringen allenfalls auch als Behauptung eines geradezu typischen Auslegungserfordernisses der beurkundeten Gerichtsstandsvereinbarung der Gesellschaft zu verstehen ist, wird darauf unter 2. bis 2. 3. zurückzukommen sein.
1. 2. Der Zweitbeklagte behauptet in seiner Revisionsrekursbeantwortung - anders als noch im Rekurs (ON 16 S. 5) - nicht mehr, ihm gegenüber stehe der Wirksamkeit der behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung "die Bestimmung des § 14 KSchG entgegen".
Eine Erörterung der Relevanz des § 14 Abs 1 KSchG wäre im Anlaßfall nur dann erforderlich, wenn eine mit dem Zweitbeklagten geschlossene, eine auf ihn als Einzelrechtsnachfolger rechtsgeschäftlich überbundene oder eine gesetzlich erstreckte Gerichtsstandsvereinbarung zu unterstellen wäre. Die beiden ersten Anknüpfungsmomente scheiden hier schon angesichts der unter 1. 1. angestellten Erwägungen aus, was insbesondere auch für die Frage gilt, ob die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem (auszulegenden) Parteiwillen auch die Gesellschafter der offenen Erwerbsgesellschaft binden sollte. Wie ferner unter 2. bis 2. 3. näher zu begründen sein wird, läßt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den Zweitbeklagten auch nicht aus einer rein gesetzlichen Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die Gesellschafter der erstbeklagten Partei bzw aus deren gesetzlichen Erstreckung in Verbindung mit einem typischen Vertragsauslegungsergebnis ableiten. Es muß somit nicht geklärt werden, ob einer solchen Erstreckung nach handelsrechtlichen Bestimmungen die Regelung des § 14 Abs 1 KSchG entgegenstünde.
2. Wenngleich, wie schon aus 1. 1. folgt, die unzulässige Neuerung der klagenden Partei über den konkreten Parteiwillen bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung unbeachtlich ist, ist - im Rahmen der weiteren Rechtsmittelausführungen - dennoch zu prüfen, ob entweder eine rein gesetzliche Erstreckung der Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung mit der erstbeklagten Partei als offener Erwerbsgesellschaft oder aber eine gesetzliche Wirkungserstreckung vor dem Hintergrund einer typischen Vertragsauslegung auf Gesellschafter in Betracht kommt.
2. 1. Gemäß § 4 Abs 1 EEG sind auf eingetragene Erwerbsgesellschaften u. a. die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Personenhandelsgesellschaften - im Anlaßfall also jene über die offene Handelsgesellschaft - anzuwenden. Danach haftet gemäß § 130 Abs 1 HGB derjenige, der in eine bestehende Gesellschaft eintritt, gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 HGB für die vor seinem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dafür haften die Gesellschafter den Gläubigern nach § 128 HGB als Gesamtschuldner. Wird ein Gesellschafter wegen einer solchen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, so kann er gemäß § 129 Abs 1 HGB Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Gemäß § 129 Abs 4 HGB findet jedoch keine Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter aus einem vollstreckbaren Schuldtitel gegen die Gesellschaft statt.
Nach Ansicht der klagenden Partei soll sich unmittelbar aus diesen Bestimmungen bereits die gesetzliche Erstreckung der Rechtswirkungen einer Schieds- bzw Gerichtsstandsvereinbarung der Gesellschaft auf die Gesellschafter ergeben. Sie beruft sich dafür auf Falkner (Zum Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung einer OHG, WBl 1989, 173), Koppensteiner (in Straube, HGB I2 Rz 6 zu § 128), Kornblum (Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten von Personengesellschaften 167 f) und auf Wünsch (Schiedsgerichtsbarkeit in Handelssachen 67 ff).
Oberhammer (Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozeß 124 ff) analysiert die Auffassungen der genannten, aber auch anderer Autoren. Er verwirft schließlich am Beispiel des Schiedsvertrags die Ansicht, eine solche Vereinbarung der Gesellschaft wirke auch gegen die Gesellschafter, weil die Struktur der Gesellschaft deren Identität mit den Gesellschaftern nahekomme. Dieser Begründungsversuch mißachte die Parteifähigkeit der Gesellschaft, er sei aber auch vor dem Hintergrund der modernen Gesamthanddoktrin nicht haltbar.
Die Qualifikation der Bindung der Gesellschafter an den Schiedsvertrag der Gesellschaft als bloße "Modalität des Anspruchs", für den die Gesellschafter hafteten, überzeuge gleichfalls nicht. Es sei vielmehr im Einwand, das angerufene Schiedsgericht sei für den Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Gesellschafter nicht zuständig, eine zulässige, weil in der Person des Gesellschafters begründete Einwendung im Sinne des § 129 Abs 1 HGB zu erblicken. Aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie den Vorschriften über deren Haftung samt den maßgeblichen prozessualen Implikationen lasse sich daher nicht ableiten, daß "ein von der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten mit einem Dritten abgeschlossener Schiedsvertrag auch gleich für die Gesellschafter" gelte.
Zumindest für den Anwendungsbereich österreichischen Rechts sei ferner die Ansicht abzulehnen, der Parteiwille eines Schiedsvertrags zwischen einem Gläubiger und der Gesellschaft beziehe sich in geradezu typischer Weise auch auf eine vertragliche Bindung der Gesellschafter. Einerseits sei zu fragen, warum denn ein solcher Schiedsvertrag - angesichts einer unklaren Rechtslage - nicht gleich auch mit den Gesellschaftern abgeschlossen werde, andererseits sei die Behauptung, nach dem typischen Parteiwillen sei ohnedies immer eine Bindung der Gesellschafter an die Schiedsabrede der Gesellschaft zu unterstellen, mit den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen - und zwar auch in der Frage "der 'Selbstbindung' der auftretenden selbstorganschaftlichen Vertreter" - schlichtweg unvereinbar. Wegen des Schriftformerfordernisses nach § 577 Abs 3 ZPO komme die Bindung der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft an einen Schiedsvertrag der Gesellschaft ferner nur für jene Gesellschafter in Betracht, die den Vertrag selbst unterfertigt hätten oder wirksam vertreten worden seien. Auch für die beim Vertragsschluß tätig gewordenen "selbstorganschaftlichen Vertreter" sei aber nach allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls immer zu prüfen, ob die Gesellschafter persönlich Parteien des Schiedsvertrags werden sollten, sei doch "der Abschluß eines Schiedsvertrags ein (prozessuales) Rechtsgeschäft, das dessen Parteien im Rahmen ihrer privatautonomen Dispositionsbefugnis, geschützt durch ein übereiltem Handeln entgegenwirkendes Formgebot" abschlössen.
Nach den zum Schiedsvertrag erörterten Grundsätzen komme eine "ex lege-Erstreckung von Gerichtsstandsvereinbarungen der Gesellschaft auf die haftenden Gesellschafter" gleichfalls nicht in Betracht. Solche Vereinbarungen beträfen nur den Gesellschaftsprozeß. Die Prorogation des Gesellschafterprozesses setze "eine diesen betreffenden, mit dem Gesellschafter abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung voraus". Einer Vereinbarung allein mit der Gesellschaft könne noch weniger als beim Schiedsvertrag als typischer Parteiwille unterstellt werden, "eine 'Erstreckung' der Zuständigkeitsvereinbarung auf die Gesellschafter sei ohnedies immer gewollt", wofür die Verschiedenheit der Vereinbarungszwecke spreche. Abgesehen von Vertretungsproblemen sei daher "bei der Zuständigkeitsvereinbarung noch genauer als bei der Schiedsvereinbarung" zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Parteiwillen auffindbar seien, wonach sich die Gerichtsstandsvereinbarung der Gesellschaft auch auf die (unterfertigten) Gesellschafter erstrecken solle.
Wie Oberhammer ist auch Jabornegg (Kommentar zum HGB Rz 39 zu § 128) der Ansicht, die Beurteilung der Erstreckungswirkung einer Schieds- bzw Gerichtsstandsvereinbarung der Gesellschaft sei ein Problem der Vertragsauslegung. Dessen Begründung geht jedoch nicht über jene der von ihm zitierten Autoren hinaus. Dagegen schließen Fasching (Kommentar IV 730 f) und Kastner/Doralt/Nowotny (Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 111) eine Bindung des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft an deren Schiedsvertrag - unabhängig von der erörteren Auslegungsfrage - jedenfalls aus.
2. 2. Der erkennende Senat tritt bei Lösung der im Anlaßfall in Hinsicht auf eine Gerichtsstandsvereinbarung aufgeworfenen Fragen der unter 2. 1. referierten, überzeugend begründeten Ansicht Oberhammers mit der Einschränkung bei, daß eine solche Vereinbarung als prozessualer Vertrag nur nach prozeßrechtlichen Grundsätzen auszulegen ist (6 Ob 127/98i = ZfRV 1998, 209; SZ 63/188; Fasching aaO I 496 und 501). Demnach kann insbesondere die Absicht der Parteien nicht durch Beweismittel, die über den Wortlaut der Urkunde hinausgehen, erforscht werden (Fasching aaO I 501). Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach herrschender Meinung überdies eine ausdrückliche Willenserklärung voraus; sie kann also nicht durch schlüssiges Verhalten begründet werden (6 Ob 127/98i; JBl 1998, 726; Fasching aaO I 500; ders, LB2 Rz 196; Mayr aaO Rz 5 zu § 104 JN mwN aus der Rsp).
Ist aber mit Oberhammer nach den Erwägungen unter 2. 1. zu verneinen, daß die Gerichtsstandsvereinbarung einer offenen Erwerbsgesellschaft wie auch jene einer offenen Handelsgesellschaft in geradezu typischer Weise so auszulegen ist, daß auch die (unterfertigten) persönlich haftenden Gesellschafter gebunden sein sollen, so muß sich ein derartiger - im Bestreitungsfall (Mayr aaO Rz 6 zu § 104 JN; Fasching, LB2 Rz 196) urkundlich nachzuweisender - Parteiwille ausdrücklich aus der Gerichtsstandsvereinbarung ergeben.
2. 3. Nach der Rechtslage entsprechend 2. 2. könnte die klagende Partei ihre Gerichtsstandsvereinbarung mit der erstbeklagten Partei, die sich neben der örtlichen auch auf die sachliche Zuständigkeit bezieht, nur dann mit Erfolg gegen den Zweitbeklagten als deren nunmehrigen Gesellschafter in Anspruch nehmen, wenn eine ausdrückliche Erstreckung der vertraglichen Wirksamkeit dieser Vereinbarung auf die Gründungsgesellschafter, deren urkundlich belegter Einzelrechtsnachfolger der Zweitbeklagte ist, gleichfalls urkundlich nachgewiesen wäre, könnte doch der Zweitbeklagte als Rechtsnachfolger nur unter solchen Voraussetzungen an die Gerichtsstandsvereinbarung seiner Rechtsvorgänger gebunden sein. Mangels Erfüllung derartiger Prämissen ist im Anlaßfall dem Revisionsrekurs der klagenden Partei, in dem auf Grundlage eines hier abgelehnten typischen Parteiwillens der Gerichtsstandsvereinbarung einer offenen Erwerbsgesellschaft ein gegenteiliger Prozeßstandpunkt vertreten wird, nicht Folge zu geben, hat doch das Rekursgericht die Klage gegen den Zweitbeklagten nach allen voranstehenden Erwägungen ohne Rechtsirrtum wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.
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