OGH 13Os102/99

OGH13Os102/9921.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Vollzugssache des Siegfried G***** wegen Widerrufs einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1998, AZ 40 BE 5/94 (= ON 190), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In einer nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Eingabe vom 30. Juni 1999 behauptet Siegfried G*****, durch einen vom Landesgericht Linz am 21. April 1998 beschlossenen Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (AZ 40 BE 5/94) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und trotz § 1 Abs 2 GRBG - zudem vor Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) - zu einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof berechtigt zu sein.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde war ohne Mängelbehebungsauftrag (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 9) zurückzuweisen, weil § 1 Abs 2 GRBG den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen "gerichtlich strafbarer Handlungen" ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausnimmt und damit auch bloß mit Strafe bedrohte (Anlaß-) Taten des § 21 Abs 1 angesprochen werden sollten (vgl Hager/Holzweber GRBG S. 8 f, Mayrhofer/Steininger GRBG Vorbem Rz 10).

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