OGH 6Ob156/99f

OGH6Ob156/99f15.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander G*****, vertreten durch Egger und Musey, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Elisabeth P*****, 2. Ing. Richard K*****, 3. Alois K*****, alle vertreten durch Dr. Alexander Diemand, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 6,307.205 S (Revisionsinteresse 2,110.028 S) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Februar 1999, GZ 4 R 202/98y-125, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Nachlaß des verstorbenen Vaters der Streitteile wurde dem Kläger, der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten zu je 2/9teln und der erblasserischen Gattin zu 1/3tel eingeantwortet. Der Drittbeklagte hatte mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen. Der Kläger begehrt die Anrechnung von Schenkungen, die der Erblasser den Beklagten zu Lebzeiten gemacht hatte (§ 785 Abs 1 ABGB).

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und Rechtsprechung ist auch der Schenkungspflichtteil zunächst bis zur Höhe des Wertes des reinen Nachlasses vom Erben zu berichtigen (Kralik, Erbrecht3, 306; Welser in Rummel ABGB2 Rz 23 zu § 785; Koziol/Welser II10 389; EFSlg 72.039), wobei auch der unbedingt erbserklärte Erbe dafür nur bis zur Höhe des reinen Nachlasses haftet (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 23 zu § 951; Kralik aaO 306; RIS-Justiz RS0012949).

Daß sich aber die Erbenhaftung in Fällen des § 821 ABGB an den (ideellen) Erbquoten orientiert und weder durch Vorausempfänge noch durch Erbteilungsübereinkommen berührt wird, entspricht Lehre und Rechtsprechung (Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 793 und 794; ders Rz 1 und 3 zu §§ 821 und 822 ABGB; GlU 4351; GlU 9.816; GlU 12.031; JBl 1936, 82).

Nur dann und insoweit der Nachlaß zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht, kann der Noterbe gemäß § 951 Abs 1 ABGB den Fehlbetrag vom Beschenkten fordern und sich aus dem Geschenk befriedigen (Welser aaO Rz 24 zu § 951; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 851; Kralik aaO 306; SZ 69/108; RIS-Justiz RS0012941; RS0079874).

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesem Grundsätzen in Einklang und ist nicht zu beanstanden.

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