Spruch:
Die angefochtene Entscheidung, die in den Punkten 1. und 2. des Spruchs als unbekämpft unberührt bleibt, wird in Punkt 3. aufgehoben und dem Berufungsgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach eventueller neuerlicher Verhandlung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Mit der am 18. 3. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage focht die klagende Partei den zwischen Harald F***** und der Beklagten am 17. 6. 1992 abgeschlossenen Schenkungsvertrag sowie den von den Genannten am 14. 6. 1995 abgeschlossenen "Scheidungsvergleich" jeweils bezüglich de Übertragung eines Hälfteanteils einer Eigentumswohnung auf der Liegenschaft EZ 3*****, KG 0***** Landstraße in Wien an und begehrte Zahlung von zuletzt S 250.760,16 sA. Sie brachte dazu vor, der geschiedene Ehemann der Beklagten habe bei der klagenden Partei ein Girokonto unterhalten, das am 5. 7. 1995 mit einem Negativsaldo von S 185.155,66 abgerechnet und fällig gestellt worden sei. Die klagende Partei habe gegen Harald F***** ein rechtskräftiges und vollstreckbares Versäumungsurteil erwirkt, die betriebene Fahrnis- und Gehaltsexekution sei ergebnislos geblieben. Am 11. 2. 1997 habe Harald F***** mit dem Klagevertreter eine Ratenvereinbarung über die Rückzahlung von S 1.000,-- monatlich, beginnend mit 5. 3. 1997 abgeschlossen. Die Raten deckten nicht einmal die monatlich auflaufenden Zinsen. Die Beklagte habe die ihr zur Hälfte mit dem Notariatsakt vom 17. 6. 1992 geschenkte und zur Hälfte mit dem angefochtenen Vergleich im Scheidungsverfahren übertragene Eigentumswohnung am 8. 9. 1995 um einen Kaufpreis von S 3,1 Mio verkauft. Harald F***** habe damit rechnen müssen, daß er durch die Schenkung bzw unentgeltliche Übertragung die Befriedigung seiner Gläubiger ganz oder teilweise unmöglich mache. Diese Benachteiligungsabsicht sei auch der Beklagten bekannt gewesen. Es lägen sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs 1 AnfO (hinsichtlich der Schenkung vom 17. 6. 1992) bzw des § 3 iVm § 4 Abs 1 AnfO (hinsichtlich des Scheidungsvergleiches vom 14. 6. 1995) vor, weil letzterer eine unentgeltliche Verfügung darstelle (AS 29).
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, Harald F***** halte die mit der klagenden Partei abgeschlossene Ratenvereinbarung pünktlich ein. Im Jahre 1992 sei er Eigentümer von zwei weiteren Liegenschaftsanteilen, mit welchen jeweils das Wohnungseigentum verbunden war, gewesen; er habe betont, finanziell gut situiert zu sein. Bei der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung habe es sich um die Ehewohnung gehandelt. Die Beklagte habe weder im Juni 1992 noch im September 1995 davon Kenntnis gehabt, daß die von Harald F***** abgeschlossenen Rechtsgeschäfte die Befriedigung seiner Gläubiger unmöglich gemacht bzw erschwert habe. Die Übertragung des Hälfteanteils der Ehewohnung sei Voraussetzung für die Scheidung im Einvernehmen gewesen. Die Übertragung des Eigentumsrechtes im Rahmen des Scheidungsvergleiches stelle keine unentgeltliche Übertragung dar. Der Beklagten sei die Absicht des Harald F*****, seinen Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen, noch hätte sie davon Kenntnis habe müssen. Im Scheidungsvergleich habe sich die Beklagte verpflichtet, die (Unterhalts-)Exekution gegen den geschiedenen Gatten einzustellen und im Fall der Veräußerung der übertragenen Eigentumswohnung einen Betrag zwischen S 150.000,-- und S 200.000,-- an Harald F***** zu bezahlen.
Das Erstgericht wies die beiden Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtsgeschäfte und das Leistungsbegehren ab. Es ging vom nachstehenden Sachverhalt aus:
Die Beklagte heiratete Harald F***** im Jahr 1981. Dieser Ehe entstammen drei Kinder. Harald F***** kam aus finanziell guten Verhältnissen, sein Vater war Inhaber einer Steuerberatungskanzlei mit Inkassobüro. Er studierte zu Beginn der Ehe, der Unterhalt der Familie wurde von der Beklagten sowie den Eltern des Ehegatten bestritten. Harald F***** brach sein Studium ab und betrieb das von seinem Vater übernommene Inkassobüro. Er bezog ein Gehalt als Geschäftsführer in Höhe von S 21.000,-- netto. Die Beklagte hatte damals kein Einkommen. Sie war in der Firma ihres Gatten nur zur Sozialversicherung angemeldet, arbeitete dort allerdings nicht und bezog auch kein Gehalt. Nach dem Tod seines Vaters erbte der Ehemann eine Wohnung in der Praterstraße. Während der Ehe, im Jahr 1989, kaufte er eine Eigentumswohnung in Wien 3, B*****gasse 32, die als Ehewohnung diente. Dieser Ankauf wurde finanziert durch eine Anzahlung von ca S 800.000,-- aus der Erbschaft nach dem Tod seines Vaters. Die monatlichen Kreditrückzahlungen für diese Wohnungen wurde vom Familieneinkommen beglichen. Harald F***** hatte bei der klagenden Partei ein Girokonto, von welchem die laufenden Ausgaben wie Haushaltsversicherung und Kindergartenbeiträge beglichen wurden. Die Beklagte war auf diesem Konto nie zeichnungsberechtigt. Die finanziellen Angelegenheiten erledigte Harald F*****. Im Jahr 1992 verlief die Ehe zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann nicht mehr harmonisch. Sie fühlte sich aus gewissen Lebensbereichen ihres Ehegatten ausgeschlossen, insbesondere informierte sie ihr Ehegatte nicht über seine finanziellen Angelegenheiten und den Fortgang seiner Geschäfte. Sie verlangte anläßlich der Probleme in der Ehe eine finanzielle Absicherung und forderte die Übertragung der Hälfte der Eigentumsrechte an der Ehewohnung. Schon damals stand eine Scheidung im Raum. Es wurde vereinbart, daß die Ehewohnung der Beklagten sowie den Kindern verbleiben sollte. Mit Notariatsakt vom 17. 6. 1992 schenkte Harald F***** der Beklagten die Hälfte seiner Eigentumsanteile an der Ehewohnung. Zum damaligen Zeitpunkt war das Girokonto mit ca S 75.000,-- überzogen. Harald F***** hatte damals nicht die Absicht, Vermögen dem Zugriff etwaiger Gläubiger zu entziehen. Vielmehr war er der Ansicht, eine Scheidung noch vermeiden zu können, nicht zuletzt durch die finanzielle Absicherung seine Gattin. Die Beklagte hatte von der Kontoüberziehung keine Kenntnis, weil sie der Ehemann bewußt über seine schlechte finanzielle Lage nicht informierte. Nach dem Tode des Vaters des Ehemannes wurde die finanzielle Situation zusehends schlechter. Harald F***** war dieser Zustand unangenehm und er gestand seine finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten gegenüber nicht ein. Er lebte im großen Stil und übergab seiner Gattin auf ihr Verlangen großzügig hohe Geldbeträge. Mit Schreiben vom 9. 6. 1995 löste die klagende Partei das Konto des Harald F***** mit sofortiger Wirkung auf und stellte die Forderung in Höhe von S 185.155,66 fällig. Die Ehe der Beklagten mit Harald F***** wurde am 14. 6. 1995 gemäß § 55a Ehegesetz geschieden. Schon zuvor lebten die Ehegatten getrennt. Die Beklagte wußte nach der Trennung nicht, wo und wovon ihr Ehegatte lebte. Harald F***** kam bis Jänner/Februar 1995 für die Lebenshaltungskosten für die Gattin und seiner Kinder auf. Erst danach wurde das Jugendamt zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche eingeschaltet. Die Beklagte erfuhr erst im Februar 1995 im Zuge des Scheidungsverfahrens, daß die Firma des Harald F***** angeblich nicht mehr existierte. Anläßlich der Vergleichsverhandlungen bezüglich der Vereinbarung gemäß § 55a EheG gab Harald F***** an, Notstandshilfe von S 348,40 täglich zu beziehen. Über seinen Schuldenstand wurde anläßlich der Scheidung nicht gesprochen. Die Beklagte hatte von der Fälligstellung des Girokontos keine Kenntnis. Im Scheidungsvergleich übertrug Harald F***** seinen Eigentumsanteil an der Ehewohnung an die Beklagte. Im Gegenzug dazu verpflichtete sie sich im Fall des Verkaufes der Wohnung binnen 12 Jahren S 150.000,-- bis S 200.000,-- als Beitrag zu den Anschaffungskosten einer Wohnung durch den Ehemann direkt an den Vermieter bzw Verkäufer zu bezahlen. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, die laufende Unterhaltsexekution einzustellen. Mangels Kenntnis der Schulden des Harald F***** konnte die Beklagte nicht wissen, daß durch die Übertragung der Eigentumsanteile der Ehewohnung die Gläubiger des Harald F***** benachteiligt wurden. Die Beklagte verkaufte die Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 8. 9. 1995 um einen Kaufpreis von S 3,1 Mio.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Anfechtungsbefugnis der Klägerin zu bejahen sei, weil eine Rückführung des Kapitals in absehbarer Zeit aufgrund der Ratenvereinbarung nicht zu erwarten sei. Eine Anfechtung der Schenkung vom 17. 6. 1992 komme nicht in Betracht, weil es sich um eine Rechtshandlung handle, die der Schuldner bereits fünf Jahre vor der Anfechtung vorgenommen habe. Mangels Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Benachteiligungsabsicht des Harald F***** gegenüber seinen Gläubigern sei der Tatbestand des § 2 Z 1 AnfO nicht erfüllt. Die übrigen Anfechtungstatbestände würden schon wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist ausscheiden. Die Beklagte sei eine nahe Angehörige des Schuldners im Sinne des § 4 AnfO. Die Übertragung der Eigentumsanteile im Rahmen des Scheidungsvergleiches sei nicht als unentgeltliche Verfügung im Sinn des § 3 AnfO anzusehen. Der Scheidungsvergleich sei ein Teil einer Gesamtregelung zwischen den Ehegatten. Die Beklagte habe sich darin ebenso zu einer Leistung wie zu einer Unterlassung verpflichtet. Diese Leistungen seien mit den Leistungen des Harald F*****, nämlich der Übertragung der Eigentumsanteile an der Ehewohnung, konditional verknüpft, woraus sich die Entgeltlichkeit des Geschäftes ergebe. Unentgeltlich werde ein Geschäft nur dann, wenn es ein Vermögensopfer für den Schuldner bedeute und aus reiner Freigiebigkeit hingegeben werde; davon könne bei einem Scheidungsvergleich nicht gesprochen werden. Entgeltlichkeit verlange auch keine Gleichwertigkeit der Leistung; eine Anfechtung nach § 3 AnfO komme daher mangels Vorliegens einer unentgeltlichen Verfügung nicht in Betracht. Bezüglich des Anfechtungstatbestandes des § 2 Z 3 AnfO, für welchen die Zweijahrensfrist eingehalten sei, sei der Beklagten der Beweis gelungen, daß sie die Benachteiligungsabsicht des Harald F***** nicht kannte.
Das von der klagenden Partei wegen unrichtiger Beweiswürdigung bzw wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung angerufene Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der beiden Rechtsgestaltungsbegehren, gab im übrigen dem Leistungsbegehren statt.
Es traf noch die ergänzende Feststellung, daß bei Verkauf der gegenständlichen Ehewohnung die Käufer ein auf der Liegenschaftsanteilen haftendes Pfandrecht von S 1,628.326,48 in der Anrechnung auf den Kaufpreis von S 3,1 Mio übernahmen.
Rechtlich führte es aus, daß nach § 2 Z 3 AnfO alle Rechtshandlungen anfechtbar seien, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt würden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen habe, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Die Behauptungs- und Beweislast für die Uneinbringlichkeit der vollstreckbaren Forderung treffe den Anfechtungskläger. Dieser Beweis sei bereits dann erbracht, wenn die Aussichtslosigkeit der anstehenden Exekution wahrscheinlich sei. Der Beweis der Befriedigungstauglichkeit sei bereits dann erbracht, wenn die durch die Anfechtung bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten wahrscheinlich sei. Habe der Kläger einen solchen Sachverhalt dargetan, liege es dann am Beklagten, besondere Gründe zu behaupten und unter Beweis zu stellen, um die vorerst angenommene Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung zu widerlegen. Die in der Berufung nur behandelte Anfechtung der Eigentumsübertragung im Scheidungsvergleich zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Schluß der Verhandlung erster Instanz sei befriedigungstauglich, weil - zusammengefaßt - die Eigentumswohnung von der Beklagten bereits veräußert worden sei und ihr nicht mehr zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses gedient habe. Vom Erlös von S 3,100.000,-- sei die pfandrechtlich sichergestellte Forderung von S 1,628.326,48 abzuziehen und die Verpflichtung der Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann einen Betrag von S 200.000,-- zur Anschaffung einer Wohnung zu bezahlen, zu berücksichtigen. Da lediglich der Scheidungsvergleich vom 14. 6. 1995 Gegenstand der Anfechtung im Berufungsverfahren bilde, sei nur die Hälfte des Erlöses von S 1,271.673,52 zu berücksichtigen. Das angefochtene Geschäft sei befriedigungstauglich und objektiv benachteiligend. Bei der Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO müsse der Gläubiger lediglich die in letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgten Vornahme einer benachteiligenden Handlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger beweisen, nicht jedoch eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte fahrlässige Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner, weil diese nicht zu den Tatbestandsmerkmalen dieser Bestimmung gehöre. Die Beweislast treffe den Anfechtungsgegner. Dieser müsse Tatsachen beweisen, die den Schluß rechtfertigten, daß eine allfällige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners unverschuldet sei. Unterlasse es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, handle er fahrlässig, wodurch seine Gutgläubigkeit ausgeschlossen wäre. Die behauptungs- und beweispflichtige Beklagte habe in erster Instanz nur vorgebracht, daß sie von einer Benachteiligungsabsicht des Harald F***** weder Kenntnis hatte noch, noch Kenntnis haben mußte, ohne Tatsachen anzugeben, warum sie davon keine Kenntnis haben mußte. Jede Unklarheit gehe zu ihren Lasten. Das Erstgericht habe zwar festgestellt, daß die Beklagte mangels Kenntnis der Schulden des Harald F***** nicht wissen konnte, daß durch die Übertragung der Eigentumsanteile der Ehewohnung dessen Gläubiger benachteiligt wurden, diese Feststellung beseitige jedoch nicht alle Zweifel zugunsten der Beklagten. Die Feststellung schließe insbesondere ein Benachteiligungsabsicht des Harald F***** nicht aus. Die Beklagte als Anfechtungsgegnerin hätte Tatsachen zu behaupten und zu beweisen gehabt, aus denen verläßlich geschlossen werden könne, der Schuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, daß seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt würden. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Im Gegenteil liege der Schluß geradezu auf der Hand, Harald F***** habe sich - wenn auch andere Motive mit im Spiel gewesen sein mögen - jedenfalls damit abgefunden, daß dieser Schritt auch seinen Gläubigern zum Nachteil gereichen werde, habe er doch der Beklagten offenbar sein letztes Vermögen übertragen. Die mangelnde Kenntnis der Schulden des Harald F***** reiche nicht aus, um jeden Zweifel daran zu zerstreuen, daß eine allfällige Benachteiligungsabsicht des Schuldners der Beklagten zum Zeitpunkt der Übertragung nicht bekannt sein mußte oder bekannt sein konnte. Sie wäre als (noch) nahe Angehörige zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleiches zu einer gewissenhaften Prüfung der Vermögenslage des Schuldners verpflichtet gewesen und hätte sich davon überzeugen müssen, daß die Befriedigung der Klägerin durch die Rechtshandlung des Harald F***** nicht beeinträchtigt werden könne.
Das Berufungsgericht sprach über Antrag nach § 508a ZPO aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt.
In der Revision wird vor allem geltend gemacht, daß im Verfahren erster Instanz die Bestimmung des § 2 Abs 3 AnfO, die eine Umkehr der Beweislast für Rechtshandlungen des Schuldners seinem Ehegatten gegenüber normiert, in der Verhandlung erster Instanz nicht erörtert wurde. Die klagende Partei habe das Klagebegehren auf Anfechtung des Scheidungsvergleiches vom 14. 7. 1995 ausdrücklich auf die behauptete Unentgeltlichkeit dieses Vergleiches gestützt und diesen Sachverhalt auch ausdrücklich den Normen des § 3 iVm § 4 Abs 1 AnfO unterstellt. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes verstoße gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, weil die Klage ausdrücklich auf einem bestimmten Rechtsgrund gestützt worden sei.
Mit diesen Ausführungen ist die Revisionswerberin grundsätzlich im Recht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gericht nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschriften des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (RIS-Jusitz RS0037610). Dann, wenn sich der Kläger auf eine bestimmte Anfechtungsnorm berufen hat, gleichzeitig aber überschießende Tatsachen, die auch auf die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach einer anderen Norm hindeutend vorgebracht hat, ist dies ebenfalls zu berücksichtigen (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 399 mwN).
Im vorliegenden Fall ist der Revisionswerberin durchaus zuzubilligen, daß sich die klagende Partei in ihren Ausführungen zur Anfechtung des - noch verfahrensgegenständlichen - Scheidungsvergleichs vom 14. 6. 1995 ausdrücklich und wiederholt auf eine unentgeltliche Übertragung berufen hat und ebenfalls ausdrücklich auf die Bestimmung des § 3 AnfO, die die Anfechtung unentgeltlicher Rechtshandlungen normiert, verwiesen hat (vgl AS 7, AS 27, AS 35). Mit den Ausführungen, die beklagte Partei sei der ihr nach § 2 Abs 3 AnfO obliegenden Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen, wurde die Revisionswerberin mit einer Rechtsauffassung überrascht, weil Gegenstand des Verfahrens erster Instanz lediglich die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der angefochtenen Scheidungsvereinbarung war. Damit wurde der Revisionswerberin die Möglichkeit genommen, ihr bis jetzt erstattetes Vorbringen, sie habe eine allfällige Benachteiligungsabsicht ihres (noch) Ehemannes im Zeitpunkt des Abschlusses des Scheidungsvergleiches nicht erkennen müssen, näher zu präzisieren bzw Beweise dafür anzubieten. Im Zusammenhalt mit den bereits getroffenen - allerdings bestrittenen - Feststellungen, wonach sie zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits seit drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebte, dieser ihr die Einsicht in die finanziellen Unterlagen bzw seine Gebarung verweigerte, ihr die Tatsache der Kündigung des Girokontos nicht bekannt war und nicht weiter dargetan wurde, welche weitere Nachforschungen ihr zumutbar gewesen wären, kann aber ihr bereits bisher erstattetes Vorbringen jedenfalls als ausreichend angesehen werden.
Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beweisrüge der klagenden Partei zu erledigen und eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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