OGH 4Ob182/99i

OGH4Ob182/99i13.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. P*****, und des mj. Johannes K*****, wegen Unterhalt, über die Rekurse des Kindesvaters Dr. Wolf W***** K*****, a) gegen jenen Teil des Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. Dezember 1998, GZ 19 R 100/98m-185, mit dem die "Rekursergänzungen", eingelangt am 14. Jänner 1998 (ON 166), 28. Jänner 1998 (ON 170), 6. Februar 1998 (ON 173), 20. Februar 1998 (ON 175) und 23. November 1998 (ON 184) zurückgewiesen werden, b) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. Mai 1999, GZ 16 R 90/99w-206, mit dem der Rekurs vom 3. Februar 1999 gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 22. Dezember 1997, 2 P 2064/95z-152, zurückgewiesen wird, c) über den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. Dezember 1998, GZ 19 R 100/98m-185, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den Vater mit Beschluß vom 22. 12. 1997 (ON 152) ab 1. 7. 1991 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 5.000 S für jedes Kind.

Das Rekursgericht gab mit Beschluß vom 21. 12. 1998 (ON 185) dem Rekurs des Vaters (ON 157) nicht Folge, wies die "Rekursergänzungen" vom 14. Jänner 1998 (ON 166), 28. Jänner 1998 (ON 170), 6. Februar 1998 (ON 173), 20. Februar 1998 (ON 175) und 23. November 1998 (ON 184) zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; mit Beschluß vom 26. 5. 1999 (ON 206) wies es einen neuerlichen Rekurs des Vaters (ON 194) gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß ON 152 als unzulässig zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidungen - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richten sich die beim Erstgericht erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurse des Vaters ON 211 und ON 212 sowie der Rekurs ON 195, welche Rechtsmittel das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Das Rechtsmittel ON 212 wurde erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Erhebung eines Rekurses (§ 11 Abs 1 AußStrG) eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Artikel XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:

Vorauszuschicken ist, daß Unterhaltsansprüche von zwei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (EFSlg 25.873; 5 Ob 67/99k; 2 Ob 76/99m). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; auch im Falle eines Erhöhungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung an (ÖA 1983, 110; ÖA 1986, 50; zuletzt 2 Ob 76/99m).

Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall je Kind kein 260.000 S übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Auch Rekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen es ein Rechtsmittel (oder "Rechtsmittelergänzungen") als unzulässig zurückweist, sind nur unter der Voraussetzung des § 14 Abs 1 AußStrG anfechtbar (vgl zu § 528 ZPO: SZ 57/42; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 528).

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl etwa 2 Ob 4/99y; RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) waren die Rechtsmittelschriftsätze jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird die (rechtzeitig eingelangten) Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen, den verspäteten Rekurs zurückzuweisen haben (§ 523 ZPO). Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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