OGH 9Ob174/99z

OGH9Ob174/99z9.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang W*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Josef G*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in 7132 Frauenkirchen, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgericht vom 15. April 1999, GZ 16 R 217/98w-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen des Vorliegens der Kaufmannseigenschaft hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Kaufmannseigenschaft beruft und daraus Rechtsfolgen ableiten will (HS 25.004; RIS-Justiz RS0040052). Dies gilt auch dann, wenn sich eine Partei - wie hier - auf die Kaufmannseigenschaft eines Dritten beruft. Der Beklagte, der sich auf die (Rechts-)behauptung beschränkt hat, Alexander K***** sei Vollkaufmann, hat aber dazu keinerlei Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem die Kaufmannseigenschaft K*****s erschlossen werden könnte. Solche Behauptungen wären umso mehr erforderlich gewesen, als der Kläger die Behauptung des Beklagten, K***** sei Vollkaufmann gewesen, ausdrücklich bestritten hat. In der Revision beruft sich der Beklagte ausschließlich auf Behauptungen des Klägers und auf Feststellungen, aus denen ersichtlich sei, daß K***** die vermietete Liegenschaft zur Parzellierung und zur Bebauung mit Reihenhäusern erworben habe und daß bereits drei Doppelhäuser errichtet worden seien. Damit behauptet er aber keines der in § 1 Abs 2 HGB genannten Grundhandelsgewerbe. Daß K***** Kaufmann kraft Eintragung im Firmenbuch sei - auch insofern wäre der Beklagte mangels Offenkundigkeit behauptungspflichtig (JBl 1999, 333; 9 ObA 326/98a) - wurde weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren behauptet.

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