Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Äußerung zum Delegierungsantrag der Klägerin selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit ihrer auf Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes gerichteten Klage nahm die Klägerin zunächst die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Klagenfurt in Anspruch, weil der Beklagte im Sprengel dieses Gerichtes polizeilich gemeldet ist. In einem Zuständigkeitsstreit, der letztlich zur Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz führte, stellte sich jedoch heraus, daß der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten - in erster Linie beruflich bedingt - Linz ist. Der Beklagte hält sich allerdings öfters in Kärnten auf, hat seinen dortigen Wohnsitz nicht aufgegeben und seinen Pkw nach wie vor in Klagenfurt angemeldet.
Mit der Begründung, alle maßgeblichen Beweismittel befänden sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt, hat die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an dieses Gericht beantragt.
Der Beklagte äußerte sich ablehnend, weil er und sein Rechtsanwalt in Linz ansässig sind.
Das Bezirksgericht Linz hält die Delegierung im Hinblick auf den Aufenthalt der zu vernehmenden Zeugen in Klagenfurt für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß in die Zuständigkeitsordnung in der Regel nicht eingegriffen werden soll, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht eindeutig zugunsten beider Prozeßparteien beantworten läßt, doch kann bei einer objektiv klar erkennbaren Zweckmäßigkeit durchaus eine Delegierung erfolgen (vgl EFSlg 69.712 f; EFSlg 72.783 ua). Hier bestreitet der Beklagte offenbar selbst nicht, daß alle Beweismittel - sieht man von seiner Parteienvernehmung ab - leichter und kostengünstiger vom Bezirksgericht Klagenfurt durchgeführt werden können. Daß er sich gewöhnlich in Linz aufhält, fällt angesichts seiner nach wie vor engen Bindungen an Kärnten nicht ins Gewicht. Daß er einen Linzer Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat, stellt die Zweckmäßigkeit seiner Delegierung ebensowenig in Frage, weil keinerlei Hindernisse für die Substitution eines in Klagenfurt ansässigen Rechtsanwalts erkennbar sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 ZPO.
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