Spruch:
Das Verfahren zur Entscheidung über den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandegerichtes Linz ist bis zum Einlangen der vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 23. Juni 1999 beantragten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat beschloß am 23. Juni 1999, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EGV mehrere für die Erledigung des Revisionsrekurses präjudizielle Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Nach § 90a Abs 1 GOG darf das Vorlagegericht bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Das Verfahren zur Erledigung des Revisionsrekurses ist daher im Sinn des § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
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