Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß es seit der Novellierung des § 10 Abs 4 MRG durch das 2. WÄG nicht mehr - wie bisher - genügt, daß die Anspruchsgrundlagen durch Angabe der auf die Wohnung während der Mietdauer getätigten Aufwendungen dargelegt und die Höhe der behaupteten Ansprüche angegeben wird, um den drohenden Anspruchsverlust zu verhindern (vgl zur alten Rechtslage JBl 1986, 392 = ImmZ 1986, 253 [Meinhart] = MietSlg 37/40), wozu auch die Vorlage eines Privatgutachtens als ausreichend angesehen wurde (vgl WoBl 1992, 32), sondern nunmehr die gleichzeitig mit der Anzeige notwendige Vorlage von Rechnungen Anspruchsvoraussetzung ist, entspricht höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 10 Abs 4 MRG in der geltenden Fassung (vgl 5 Ob 186/97g). Daraus ergibt sich, daß der Mieter, der den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG anstrebt, als anspruchsbegründende Tatsache auch die Tatsache der Vorlage von Rechnungen zu behaupten hat oder aber, daß die Arbeiten in Zeiträumen durchgeführt wurden, die von dieser Verpflichtung noch nicht erfaßt waren (zwischen 1. 1. 1982 und 28. 2. 1991: vgl Würth-Zingher20 Rz 17 zu § 10 MRG).
Die Antragstellerin hat diese Behauptungen weder im verfahrenseinleitenden Antrag aufgestellt, wo sie sich ausdrücklich nur darauf berief, der Antragsgegnerin ihren Anspruch auf Ersatz der getätigten Aufwendungen unter Beischluß des Sachverständigengutachtens des Franz Ivancic detailliert bekanntgegeben zu haben, noch hat sie entsprechende Behauptungen zur Dartuung einer vom Erstgericht oder Berufungsgericht allenfalls bewirkten Mangelhaftigkeit im Rechtsmittelverfahren nachgetragen. Noch im Revisionsrekursverfahren läßt sie die Frage offen, ob sie mit ihrem Anspruchsschreiben vom 11. 8. 1997 der Antragsgegnerin Rechnungen über die geleisteten Aufwendungen übersendet hat.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen ihren Anspruch mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs 4 MRG abgewiesen, ohne daß es in diesem Zusammenhang noch auf die Sanierung verfahrensrechtlichen oder rechtsgeschäftlichen vollmachtslosen Handelns oder sonst auf eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ankäme.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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