OGH 4Ob92/99d

OGH4Ob92/99d1.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsschutzverband *****, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und 2.577,60 S sA (Gesamtstreitwert: 332.577,60 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 3 R 189/98f-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung besteht - wie bei einem Wettbewerbsverstoß - auch bei einem Verstoß gegen Urheber- und Leistungsschutzrechte die Vermutung der Wiederholungsgefahr, die der (auf Unterlassung) Beklagte zu widerlegen hat (s die Rechtsprechungshinweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 737 - 740 [insb FN 13, 14, 15]; sowie bei Dittrich, UrhR3 § 81/24 bis 26, 28, 32 ua). Der Beklagte muß daher solche Umstände beweisen, die eine Wiederholung (eines wie) des beanstandeten Verstoßes als äußerst unwahrscheinlich erscheinen und auf seine ernstliche Willensänderung schließen lassen (Koppensteiner aaO 738 [FN 17]; Dittrich aaO § 81/27, 41 ff). Dies wird am sichersten durch das Anbot eines vollstreckbaren Vergleichs geschehen, der dem berechtigten Anspruch des Klägers voll gerecht wird, also etwa auch eine entsprechende Veröffentlichungsverpflichtung umfaßt (Dittrich aaO § 81/49 ff), kann aber auch auf andere Art bewiesen werden. Ob nun aufgrund solcher (auch hier vom Erstgericht) festgestellter Umstände die Wiederholungsgefahr weggefallen ist oder nicht, kann immer nur im Zusammenhang mit dem konkreten Einzelfall beurteilt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger einen vollstreckbaren Vergleich dieser Art nicht angeboten, sondern zwar ihren durch die Bildveröffentlichung begangenen Verstoß nicht mehr in Abrede gestellt, jedoch nicht nur die Aktivlegitimation des Klägers selbst, sondern auch das Unterlassungsbegehren als unzutreffend formuliert bestritten, weshalb ihre auf Beseitigung der Wiederholungsgefahr gerichteten, auch festgestellten "Maßnahmen" (wie die Untersagung einer weiteren Verwendung der strittigen Fotografie, der Auftrag zu und die Durchführung von deren Vernichtung sowie eine "generelle Sperre" von Bildnismaterial des betroffenen Fotounternehmens gegenüber zahlreichen Geschäftspartnern) von der Vorinstanz in vertretbarer Anwendung der dazu zahlreich vorliegenden Rechtsprechung noch nicht als den Wegfall der Wiederholungsgefahr bewirkende Umstände beurteilt wurden. Von einer Verkennung der Rechtslage kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.

Soweit die Beklagte den Unterlassungsanspruch mit dem Argument bekämpft, ihr könne die Verwendung/Verbreitung einer von einer bestimmten Person hergestellten Fotografie nicht untersagt werden, wenn nicht festgestellt werden könne, ob im Zeitpunkt der Herstellung der Fotografie diese Person überhaupt rechtlich existent gewesen sei, ist ihr unter Hinweis auf die Feststellung der Vorinstanzen zu entgegnen, daß im vorliegenden Fall der Hersteller der Fotografie (eine natürliche Person) und der Umstand feststehen, daß diese Fotografie dem (von der Beklagten verschiedenen) Besteller mit einem Herstellervermerk (natürliche Person oder GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter diese natürliche Person war und in welche er sein vorher betriebenes Einzelunternehmen eingebracht hatte) übergeben wurde und seit 1980 - nur mehr - diese GmbH das Unternehmen betreibt, sodaß auch die Formulierung des Unterlassungsgebotes - wie in der Klage beantragt - nicht aus diesem Grunde zu beanstanden ist. Ebenso bestehen auch keine Bedenken gegen die zutreffend auf § 273 ZPO gegründete Ausmessung des Ersatzanspruchs für die ungerechtfertigte Lichtbildveröffentlichung mit insgesamt 3.000 S, zumal die GmbH, deren Rechte hier der Kläger geltend macht, in deren Honoraransprüchen nicht mit einer (angestellten) natürlichen Person verglichen werden kann.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

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