Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beurteilung, ob ein Vergleich dem bei dessen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung stets zu beachtenden Kindeswohl entspricht, stets von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
Bei der vorliegenden Prozeßsituation ist durchaus von einem möglichen Obsiegen des klagenden Kindes im Verfahren ***** des LG für ZRS ***** auszugehen. Ohne eine Erhebung der Haftpflichtversicherungshöchstsummen der beiden dortigen Beklagten und einer größenordnungsmäßigen Schätzung der Kosten für die Abdeckung der Bedürfnisse des Minderjährigen, berechnet auf seine Lebenserwartung, ist eine sachgerechte Beurteilung, welche Vergleichssumme dem Kindeswohl entspricht, nicht möglich.
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