Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht zutreffend nicht als Tat-, sondern als Rechtsfrage behandelte Vorfrage, ob mit dem zwischen der geschädigten Bauherrin und dem bei der Klägerin versicherten Statiker im Vorprozeß abgeschlossenen Vergleich trotz einer wesentlich höheren Schadenssumme auch das Verschulden der Beklagten als weiterer Schädigerin oder nur dasjenige des Statikers bereinigt werden sollte, wurde vom Berufungsgericht vertretbar in letzterem Sinne beantwortet. Dieser, über den Einzelfall nicht hinausgehenden Auslegungsfrage kommt somit keine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. Davon ausgehend erweist sich aber die weitere Frage, ob eine Solidarschuld vorliegt und somit ein Regreß nach § 896 ABGB stattzufinden hat oder aber bestimmbare Schadensanteile iSd § 1302 ABGB anzunehmen sind, als nicht mehr entscheidungswesentlich:
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017404, zul. 1 Ob 514/93; 1 Ob 271/98d) kann nämlich auch nur der Solidarschuldner Regreß nehmen, welcher mehr als seinen Anteil bezahlt hat, nicht aber derjenige, der nur seinen Anteil oder nicht einmal diesen getilgt hat. Da der Statiker bzw die Klägerin als dessen Versicherer auf einen von der Klägerin selbst behaupteten Gesamtschaden von über S 9,1 Mio nur S 4,5 Mio geleistet haben - Prozeßkosten sind außer bei Vorliegen besonderer, hier nicht gegebener Verhältnisse nicht regreßfähig (SZ 68/186) - und nach dem ausdrücklichen Klagevorbringen einzig die Beklagte als weiterer Schädiger regreßpflichtig ist, fehlt es an dieser zwigenden Voraussetzung für den Rückgriff, weil die Klägerin keine ihren Anteil von 50 % übersteigende Leistung erbracht hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)