OGH 1Nd8/99

OGH1Nd8/9918.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ilse H*****, vertreten durch deren Sachwalter Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das Landesgericht Innsbruck wird zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allenfalls als Folge der Erledigung des Verfahrenshilfeantrags eingebrachte Amtshaftungsklage als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Sie stützt ihren Antrag auf die Behauptung, richterliche Organe des Oberlandesgerichts Wien (14 R 89/95) und des Landesgerichts Eisenstadt (1 Cg 196/94) hätten eine Amtshaftungsklage rechtswidrig und schuldhaft abgewiesen und ihr dadurch einen Vermögensschaden zugefügt.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Rechtssache (33 Nc 15/97b) dem Obersten Gerichtshof mittels Verfügung vom 11. Mai 1999 zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Der in § 9 Abs 4 AHG geregelte Delegierungstatbestand ist nach den Antragsbehauptungen erfüllt. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 21/96; 1 Nd 24/95; 1 Nd 15/94 uva) bereits die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag, der der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage dient, zu delegieren.

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