Spruch:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht geltend, daß keine Rechtsprechung zur Frage bestehe,
ob die Vereinbarung des Entfalls einer Rückführungsverpflichtung eine
ungewöhnliche Nebenabrede im Sinne des § 2 Abs 1 MRG ist. Diese Frage
hängt jedoch so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, daß keine
erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt: Für die
Beurteilung, ob eine Nebenabrede ungewöhnlich ist, sind nämlich nach
ständiger Rechtsprechung die Art des Mietgegenstands und der Inhalt
des konkreten Vertrags maßgebend (SZ 58/145 = JBl 1986, 386 [P.
Huber] = Miet Slg XXXVII/37; WoBl 1995, 133 [Dirnbacher], jeweils
mwN).
Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zur Frage, ob die Zustimmung, Änderungen am Bestandobjekt vorzunehmen, die Einwilligung in das Belassen der Änderungen bei Beendigung des Mietvertrags in sich schließt, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Hausverwalter der Beklagten nicht nur gestattet, die Räumlichkeiten so zu gestalten, wie es für eine Bäckerei notwendig ist, sondern ihr auch zugesagt, daß sie die Umbauten bei Beendigung des Bestandverhältnisses nicht in den ursprünglichen Zustand zurückführen müsse.
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