Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Antrags selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Fristsetzungsantrag ist gemäß § 91 Abs 1 GOG bei dem Gericht, dessen Säumnis geltend gemacht wird, zu stellen. Der beim Erstgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag der betreibenden Partei langte am 25. 3. 1999 beim Landesgericht für ZRS Wien, dessen Säumnis bei der Entscheidung über einen Rekurs geltend gemacht wird, ein. Da bereits am 24. 3. 1999 die Rekursentscheidung gefällt worden war, liegt keine Säumnis vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Das Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG ist einseitig, es ist ihm daher ein Kostenersatz fremd (1 Fs 1/90 uva).
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