Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben DI Adolf S***** und Wolfgang S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß selbst dann, wenn ein unzuständiges Gericht eine Entscheidung gefällt haben sollte, die Entscheidung bei diesem Gericht anzufechten ist und das diesem übergeordnete Rechtsmittelgericht über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber davon ausgegangen sein sollte, daß das um Inventar und Schätzung des Nachlasses ersuchte Rechtshilfegericht keine die Rechtshilfehandlung betreffenden Entscheidungen zu fällen gehabt hätte, sondern dies Aufgabe des ersuchenden Verlassenschaftsgerichts gewesen wäre; es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zu folgen ist, daß das Rechtshilfegericht auch die die Rechtshilfehandlung betreffenden Entscheidungen zu fällen hat (OLG Wien, 6 Nc 20/94, EFSlg 75.938).
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