OGH 7Ob103/99v

OGH7Ob103/99v28.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Karl Nöbauer, Rechtsanwalt in Braunau, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Helmut Petsch ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,884.090,-- sA (Rekursinteresse S 400.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 12. Februar 1999, GZ 4 R 30/99f-153, womit der Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 1999, GZ 1 Cg 70/94f-148, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach Zurückweisung der Revision der beklagten Partei gegen das klagsstattgebende Urteil des Berufungsgerichtes mit Beschluß dieses Senates vom 24. November 1998 zu 7 Ob 319/98g hob das Erstgericht mit Beschluß vom 7. 1. 1999 die von ihm in diesem Verfahren erlassene einstweilige Verfügung vom 28. 10. 1994 auf und sprach aus, daß die in der zitierten einstweiligen Verfügung auferlegte und tatsächlich auch von der klagenden Partei erlegte Sicherheitsleistung von S 400.000,-- nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses dem Klagevertreter rückzuüberweisen ist.

Das Rekursgericht wies den von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs mangels Beschwer zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig ist. Das Erstgericht habe zwar die Fristbestimmung des § 400 EO nicht befolgt, die Rücküberweisungsanordnung sei daher verfrüht ergangen, die Beklagte habe aber zufolge rechtskräftigen Unterliegens im Hauptprozeß keine Beschwer gegen die unrichtige Ausfolgungsanordnung des Prozeßgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei erweist sich mangels Vorliegens einer rechtserheblichen Frage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig.

Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, darf eine zur Deckung der Kosten oder von Schadenersatzansprüchen des Antragsgegners dem Antragsteller auferlegte Sicherheit nach § 400 EO erst 14 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist, ausgefolgt werden. Dem Antragsgegner soll dadurch Gelegenheit geboten werden, seine Schadenersatzansprüche nach § 394 EO geltend zu machen, tut er dies nicht, so ist einem entsprechenden Ausfolgungsantrag des Erlegers stattzugeben. Die beklagte Partei wendete sich in ihrem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung nicht grundsätzlich gegen die durch die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erforderlich gewordene Rücküberweisung der Sicherheitsleistung, sondern vermeinte dazu, daß die klagende Partei zufolge Liquidation und Löschung im Firmenbuch nicht mehr bestehe und daß sie daher einer Ausfolgung an den Klagevertreter entgegentrete. Schadenersatzansprüche gegenüber der klagenden Partei oder sonstige Berechtigungen, auf die Sicherheitsleistung zu greifen, wurden weder im Rekurs noch im vorliegenden Rechtsmittel behauptet. Solche sind aufgrund der Aktenlage auch nicht erkennbar. Da sohin keinerlei eigener Rechtsanspruch dem nunmehrigen Rechtsmittelbegehren der beklagten Partei zugrundeliegt, stellt sich die Nichteinhaltung der 14tägigen Frist des § 400 EO durch das Erstgericht als ein Formverstoß dar, der der beklagten Partei keinen Nachteil zufügte (vgl Kodek in Rechberger ZPO vor § 461 Rz 9 mwN). Die vom Rekursgericht vorgenommene teleologische Reduktion der zitierten Bestimmung darauf, daß mit dem Fristgebot der im Hauptprozeß unterlegenen Partei kein subjektives Recht auf Fristeinhaltung zukomme, ist daher nicht zu beanstanden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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