OGH 4Ob109/99d

OGH4Ob109/99d27.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzendenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Ploil und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Lirk, Ramsauer, Perner & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 2. März 1999, GZ 6 R 36/99b-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Nachahmen eines fremden Produktes - auch einer Verpackung (ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten; ÖBl 1998, 17 - Schokobananen) - das keinen Sonderschutz etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist zwar an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte mwN; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; ÖBl 1998, 17 - Schokobananen) Das trifft nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessen Abstand halten. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1992, 109 - Prallbecher; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt jeweils mwN; ÖBl 1997, 167 - Astoria; ÖBl 1998, 17 - Schokobananen; zuletzt 4 Ob 84/99b).

Sittenwidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Form, welche zur Erzeugung der Ware am wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten ist, nachgeahmt oder eine ihr ähnliche gewählt wird, da keine oder nur ganz beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen (ÖBl 1976, 154 - Schwedenbombe). Verwechslungsgefahr ist weiters nur dann anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt (ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt; ÖBl 1997, 167 - Astoria). Ist die wettbewerbliche Eigenart hingegen gering, kann nur ein eingeschränkter Schutz in Anspruch genommen werden, und können schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen (4 Ob 9/98x, 4 Ob 84/99b).

Ob die Produkte der Beklagten jenen der Klägerin verwechselbar ähnlich sind, ist eine im Einzelfall nach dem Gesamteindruck zu beurteilende Frage (ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1993, 156 - Loctite; ecolex 1993, 253 - Stephansdom). Ihre Verneinung durch das Rekursgericht hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Erscheinungsbild der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Produkte (bzw deren Verpackung) in ganz wesentlichen Punkten (nämlich der Form der Verpackung, deren Halterung, Produktbezeichnung und Schriftbild) von jener der Klägerin abweicht, und die vorhandenen Gemeinsamkeiten demgegenüber nicht ins Gewicht fallen.

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