OGH 12Os31/99

OGH12Os31/9922.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 6 a Vr 5785/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Jänner 1999, AZ 18 Bs 407/98 (= ON 65), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des Robert M***** gegen den - hier gemeinsam mit einem (neuerlich) schuldigsprechenden Urteil wegen zweier Delikte nach dem Suchtmittelgesetz gefaßten - Beschluß auf Widerruf der gemäß § 410 Abs 1 StPO iVm § 23a Abs 2 SGG gewährten bedingten Nachsicht einer zweijährigen Freiheitsstrafe als verspätet zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde erweist sich einerseits gleichfalls als verspätet, weil sie nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 9. Februar 1999 (ON 66) erst am 4. März 1999, sohin außerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist nach § 4 Abs 1 GRBG zur Post gegeben wurde. Andererseits ist sie aber auch unzulässig, weil sie mit ihrer Ausrichtung gegen eine verhängte und in (Anschluß-)Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe einen Anfechtungsgegenstand betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.

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