Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des Robert M***** gegen den - hier gemeinsam mit einem (neuerlich) schuldigsprechenden Urteil wegen zweier Delikte nach dem Suchtmittelgesetz gefaßten - Beschluß auf Widerruf der gemäß § 410 Abs 1 StPO iVm § 23a Abs 2 SGG gewährten bedingten Nachsicht einer zweijährigen Freiheitsstrafe als verspätet zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde erweist sich einerseits gleichfalls als verspätet, weil sie nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 9. Februar 1999 (ON 66) erst am 4. März 1999, sohin außerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist nach § 4 Abs 1 GRBG zur Post gegeben wurde. Andererseits ist sie aber auch unzulässig, weil sie mit ihrer Ausrichtung gegen eine verhängte und in (Anschluß-)Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe einen Anfechtungsgegenstand betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
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