OGH 13Os40/99

OGH13Os40/997.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 E Vr 1394/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. Oktober 1998, GZ 11 E Vr 1394/98-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. Oktober 1998, GZ 11 E Vr 1394/98-8, verletzt im Zuspruch eines Teilersatzbetrags von 500 S an den Privatbeteiligten Johann K***** § 366 Abs 2 StPO.

Der Zuspruch wird aufgehoben und der Privatbeteiligte auch diesbezüglich nach der genannten Gesetzesbestimmung auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten, unangefochten gebliebenen Urteil wurde Robert A***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB iVm § 117 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ausdrücklich (nur) "auf Grund der erlittenen Beleidigung" wurde dem Tatopfer Johann K***** (gemäß § 366 Abs 2 StPO) ein Teilbetrag von 500 S zugesprochen, mit dem Mehrbegehren (von weiteren 500 S) wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Zuspruch verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, das Gesetz in der Bestimmung des § 366 Abs 2 (iVm § 369 Abs 1) StPO.

Ein Zuspruch im Adhäsionsverfahren setzt nämlich voraus, daß der Privatbeteiligte speziell (s. Mayerhofer StPO4 § 366 ENr 4b) durch die abgeurteilte Tat (hier: Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB) einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten hat, dessen Ersatz er begehrt. Die Verletzung bloß ideeller Interessen genügt nur dann, wenn das Gesetz dies - ausnahmsweise - ausdrücklich vorsieht. Vorliegend bieten aber weder die Anschlußerklärung (AS 75) noch die (gekürzte) Urteilsausfertigung noch der sonstige Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, daß bzw inwiefern dem Privatbeteiligten durch die erlittene Beleidigung ein wirklicher Schaden oder Gewinnentgang verursacht worden sein könnte, wie dies § 1330 Abs 1 ABGB voraussetzt. Die Tilgung der verursachten Beleidigung (§ 369 Abs 1 StPO) war keinesfalls Grundlage des Zuspruchs.

In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde war daher die Gesetzesverletzung festzustellen und, weil sie sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat (der Privatbeteiligte nach der Aktenlage überdies zu Unrecht begünstigt wäre), die Entscheidung auch mit entsprechender konkreter Wirkung zu versehen (s. Mayerhofer StPO4 § 292 ENr 155 ff).

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