OGH 7Nd505/99

OGH7Nd505/996.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma I*****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*****, wegen S 447.496,- s. A., infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei brachte vor, für die beklagte Partei auf deren Bestellung Speditions- und Transportleistungen jeweils vom Firmensitz der beklagten Partei in Italien zu verschiedenen Empfängern in Österreich besorgt zu haben; die für diese ordnungsgemäß erbrachten Leistungen erstellten und unbeanstandet angenommenen Rechnungen, welche in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stünden und daher zusammenzurechnen seien, ergäben per 16. 3. 1999 einen offenen Debetsaldo von S 447.496,-. Auf die gegenständliche Klage sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR - BGBl 1961/138 idgF) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehre die klagende Partei die Bestimmung des örtlich und sachlich zuständigen Landesgerichtes Salzburg gemäß § 28 JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (siehe Länderübersicht Anhang I [CMR] in Straube HGB I2 1229). Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Ablieferung jeweils in Österreich lag, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten (§§ 50, 55 Abs 1 Z 1 JN iVm § 41 Abs 2 JN) ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht ( Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 8 zu Art 8; 7 Nd 501/99 mwN).

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