Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).
Text
Begründung
Von den im Revisionsrekurs behandelten Rechtsfragen hängt die Entscheidung schon deshalb nicht ab, weil der Antrag der Revisionsrekurswerberin aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolglos bleiben muß:
Rechtliche Beurteilung
§ 178 AußStrG, der als Grundlage für die im Verlassenschaftsverfahren angestrebte Ausstellung einer Urkunde für die Verbücherung des der Witwe gemäß § 758 ABGB als Vorausvermächtnis zustehenden Rechts, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, allein in Betracht kommt, betrifft
nur bereits im Grundbuch eingetragene Rechte (SZ 66/39 = EFSlg 73.719
= WoBl 1993, 229; SZ 25/15; SZ 12/23; 5 Ob 1032/91; jüngst 4 Ob
68/99z). Das erst durch den Tod des Ehegatten des Vermächtnisnehmers neu entstehende Wohnrecht fällt daher in keinem Fall darunter.
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