Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die vom Erstgericht verneinte, vom Berufungsgericht jedoch bejahte Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, den von ihr an die Klägerin auf Grund einer - nicht rechtskräftigen und in der Folge vom Obersten Gerichtshof abgeänderten, ausdrücklich zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtenden und das Mehrbegehren auf endgültige Zahlung der Ausgleichszulage (vorläufig) abweisenden - Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz geleisteten Vorschuß an Ausgleichszulage für die Zeit ab 1. 4. 1996 von insgesamt S 189.974,70 auf die zu erbringende Leistung (Alterspension) gemäß § 71 Abs 1 Z 3 GSVG aufrechnen darf.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO; § 2 Abs 1 ASGG). Den Revisionsausführungen, mit denen unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht wird, ist noch folgendes zu erwidern:
Es ist zwar richtig, daß der Versicherte eine vom Berufungsgericht zugesprochene Leistung, die ihm in der Folge rechtskräftig aberkannt wurde, nur dann zurückzuzahlen oder auch nur im Wege einer Anrechung nach § 78 ASGG zu erstatten hat, wenn er sie erschlichen hat (Feitzinger/Tades, ASGG2 133 Anm 3 zu § 78; 150 Anm 5 zu § 91). Davon kann im Fall der Klägerin keine Rede sein, erfolgte doch die endgültige Abweisung ihres Klagebegehrens im Vorverfahren durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. 2. 1998, 10 ObS 337/97z (teilweise veröff. ARD 4954/11/98 und ZASB 1998, 28), auf die verwiesen werden kann, ausschließlich aus rechtlichen Überlegungen. Wie das Berufungsgericht völlig richtig dargelegt hat, geht es im vorliegenden Fall aber um das Recht jedes Versicherungsträgers, auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen von ihm gewährte Vorschüsse aufzurechnen, ohne daß es eines Rückforderungstatbestandes etwa nach § 76 Abs 1 GSVG bzw § 107 Abs 1 ASVG bedarf (§ 71 Abs 1 Z 3 GSVG, ebenso § 103 Abs 1 Z 3 ASVG). Diese Aufrechenbarkeit entspricht dem Wesen eines Vorschusses als einer Leistung, von der eben mangels genügender Klärung des Sachverhaltes (§ 368 Abs 2 ASVG iVm § 194 GSVG) von Anfang an unklar und unbestimmt ist, ob sie in dieser Höhe tatsächlich und endgültig gebührt (vgl SSV-NF 7/93 mwN ua). Diese Vorläufigkeit der Vorschußgewährung verkennt die Revisionswerberin, wenn sie meint, ein rechtskräftiges Urteil, das einen Vorschuß gewährt, sei "völlig nutzlos", wenn der Versicherungsträger den Vorschuß ohnehin wieder mit einer zu erbringenden Leistung "ohne Begründung" aufrechnen könnte. Wäre der Klägerin nämlich im fraglichen Zeitraum die Ausgleichszulage entgegen der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 2. 1998 tatsächlich und endgültig in der bevorschußten Höhe zugestanden, hätte eine Aufrechnungsmöglichkeit gar nicht bestanden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß im Allgemeinen die bloße Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses im Sinne des § 368 Abs 2 ASVG kein Bescheid ist und kein Klagerecht auf die endgültige Leistung eröffnet (SSV-NF 7/27, 11/150). Werden aber Vorschüsse gewährt, dann ergibt sich die Aufrechenbarkeit unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen (§ 71 Abs 1 Z 3 GSVG ua), selbst wenn der Vorschuß auf Grund einer rechtskräftigen Auferlegung eines solchen gewährt worden wäre.
Diese Überlegungen zeigen, daß die generelle Aufrechenbarkeit von Vorschüssen entgegen den Revisionsausführungen mit der Einführung des Drei-Instanzen-Zuges durch das ASGG und der damit im Zusammenhang stehenden Bestimmung des § 91 ASGG (iVm § 78 ASGG) nichts zu tun hat und die Auffassung des Erstgerichtes, § 91 Abs 2 ASGG sei eine im Verhältnis zu § 71 GSVG spezielle und daher vorrangig anzuwendende Norm, nicht geteilt werden kann. Das gilt übrigens auch für § 78 ASGG, der keinen Aufrechnungs-, sondern einen Anrechnungsfall regelt (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit, 514).
Daraus folgt aber, daß die Beklagte die von ihr auf Grund eines gerichtlichen Urteils bevorschußte Ausgleichszulage auf die zu erbringende Leistung der Alterspension aufrechnen kann, ohne daß es irgendeines zusätzlichen Rückforderungstatbestandes, insbesondere den der Erschleichung des Vorschusses, bedürfte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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