OGH 10ObS62/99m

OGH10ObS62/99m30.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nuri R*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Peter Rudek und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 1998, GZ 9 Rs 290/98b-116, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Mai 1998, GZ 8 Cgs 149/93x-111, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Frage, welche Beweise zur Erhebung einer strittigen Tatsache aufzunehmen sind, ist der Beweiswürdigung zuzurechnen und im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Die Frage, ob außer den beiden bereits vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten noch ein weiteres Sachverständigengutachten aus diesem Fachgebiet einzuholen gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua, wonach angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, zu diesen Ausführungen des Revisionswerbers Stellung zu nehmen.

Auch mit dem weiteren Einwand des Revisionswerbers, die Frage, wie lange nach einem Insult von ihm keine Aufsichtstätigkeit ausgeübt werden könne, sei im Verfahren nicht behandelt worden, hat sich bereits das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die Frage der Aufsichtstätigkeit anläßlich der Erörterung der Gutachten der Sachverständigen Dr. K***** und Dr. H***** in der Tagsatzung vom 19. 1. 1998 umfassend besprochen worden sei und sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H*****, denen die Vorinsstanzen gefolgt sind, keine sechs Monate überschreitende Unfähigkeit des Klägers, diese Tätigkeit auch nach einem Reinsultgeschehen auszuführen, entnehmen lasse. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aber aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 18. 5. 1947 geborene und am Stichtag 1. 10. 1992 daher 45 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Zu der vom Revisionswerber auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung relevierten Frage der Notwendigkeit der Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens wurde bereits Stellung genommen. Daß beim Kläger die Beurteilung seiner Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat, wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Die Voraussetzungen für die Invaliditätspension sind bereits dann nicht erfüllt, wenn ein einziger, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen vertretener Verweisungsberuf zur Verfügung steht, auf den der Versicherte unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls verwiesen werden kann. Nach dem maßgeblichen Leistungskalkül ist der Kläger in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen und Stehen - diese bis zu einem Drittel der Arbeitszeit auch verbunden mit einem kurzfristigen Gehen (fünf Minuten) - durchzuführen, wobei lediglich das Bücken unter Kniehöhe, eine gehäuft gebückte Haltung (mehr als fünfmal pro Stunde), dauerndes Gehen sowie Arbeiten an exponierten Stellen und unter besonderem Zeitdruck sowie feinstmotorische Arbeiten mit der linken Hand ausgeschlossen sind. Damit erweist sich aber der in der Rechtsrüge erhobene - nicht näher begründete - Einwand, die vom Berufungsgericht genannte Verweisungstätigkeit eines Portiers sei mit dem festgestellten Leistungskalkül nicht in Übereinstimmung zu bringen, als nicht berechtigt. Näherer Feststellungen über die Anforderungen in diesem Verweisungsberuf bedurfte es nicht, weil sie als offenkundig anzusehen sind (vgl 10 ObS 2385/96z; 10 ObS 2107/96t uva). Der gerügte (sekundäre) Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

Die Revision mußte somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

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