European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00272.98P.0325.000
Spruch:
Die von beiden Antragstellern erklärte Zurückziehung ihres Antrags auf Bestellung von sachverständigen Revisoren gemäß § 45 GmbHG wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 5. 3. 1999, der am 10. März 1999 beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, erklärt, ihren am 3. Dezember 1997 eingebrachten Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren gemäß § 45 GmbHG aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches zurückzuziehen. Die Antragsgegnerin und Revisionsrekurswerberin hat ausdrücklich ihre Zustimmung zur Antragszurückziehung erklärt (Fax vom 24. 3. 1999).
Betreffend die Zulässigkeit einer Zurückziehung des Antrags nach § 45 GmbHG ist weder dem Firmenbuchsgesetz noch dem AußStrG etwas zu entnehmen. Grundsätzlich begegnet eine Antragszurückziehung keinen Bedenken, da dadurch in die Rechte der Antragsgegnerin oder in Rechte Dritter nicht eingegriffen wird. Die Voraussetzungen für eine Antragszurückziehung können jedenfalls nicht strenger sein als jene für eine Klagerücknahme gemäß § 483 Abs 3 ZPO. Danach kann die Klage bis zur Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren (ecolex 1996, 293; 3 Ob 550/86; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1250; Kodek in Rechberger, Rz 1 zu § 513 ZPO) sowie analog dazu auch (im Revisions‑)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (EvBl 1988/41 und MietSlg 39.743) anzuwenden.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin der Antragszurückziehung ausdrücklich zugestimmt und ist überdies im Hinblick darauf, daß nach dem Wortlaut des § 45 Abs 1 GmbHG nur Vorgänge überprüft werden können, die im letzten Jahresabschluß ihren Niederschlag gefunden haben oder hätten finden müssen, auch ein Anspruchsverzicht mit der vorliegenden Antragsrückziehung notwendigerweise verbunden.
In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO ist daher deklarativ (Fasching aaO) auszusprechen, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind.
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