OGH 6Ob272/98p

OGH6Ob272/98p25.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Firmenbuchsache der A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Bestellung eines sachverständigen Revisors nach § 45 GmbHG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin, A***** Gesellschaft mbH, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 6. August 1998, GZ 6 R 62/98z, womit infolge Rekurses der Minderheitsgesellschafter 1. Peter R M*****, und 2. Mathilde M*****, beide ohne Berufsbezeichnung, beide *****, beide vertreten durch Lansky & Partner, Rechtsanwälte in Wien, der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 13. März 1998, GZ FN 57791m‑7, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00272.98P.0325.000

 

Spruch:

Die von beiden Antragstellern erklärte Zurückziehung ihres Antrags auf Bestellung von sachverständigen Revisoren gemäß § 45 GmbHG wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

 

 

Begründung:

 

 

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 5. 3. 1999, der am 10. März 1999 beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, erklärt, ihren am 3. Dezember 1997 eingebrachten Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren gemäß § 45 GmbHG aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches zurückzuziehen. Die Antragsgegnerin und Revisionsrekurswerberin hat ausdrücklich ihre Zustimmung zur Antragszurückziehung erklärt (Fax vom 24. 3. 1999).

Betreffend die Zulässigkeit einer Zurückziehung des Antrags nach § 45 GmbHG ist weder dem Firmenbuchsgesetz noch dem AußStrG etwas zu entnehmen. Grundsätzlich begegnet eine Antragszurückziehung keinen Bedenken, da dadurch in die Rechte der Antragsgegnerin oder in Rechte Dritter nicht eingegriffen wird. Die Voraussetzungen für eine Antragszurückziehung können jedenfalls nicht strenger sein als jene für eine Klagerücknahme gemäß § 483 Abs 3 ZPO. Danach kann die Klage bis zur Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren (ecolex 1996, 293; 3 Ob 550/86; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1250; Kodek in Rechberger, Rz 1 zu § 513 ZPO) sowie analog dazu auch (im Revisions‑)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (EvBl 1988/41 und MietSlg 39.743) anzuwenden.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin der Antragszurückziehung ausdrücklich zugestimmt und ist überdies im Hinblick darauf, daß nach dem Wortlaut des § 45 Abs 1 GmbHG nur Vorgänge überprüft werden können, die im letzten Jahresabschluß ihren Niederschlag gefunden haben oder hätten finden müssen, auch ein Anspruchsverzicht mit der vorliegenden Antragsrückziehung notwendigerweise verbunden.

In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO ist daher deklarativ (Fasching aaO) auszusprechen, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind.

 

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