OGH 10ObS18/99s

OGH10ObS18/99s16.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mahmut Y*****, vertreten durch Dr. Herbert Gradl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 1998, GZ 7 Rs 263/98t-18, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Juni 1998, GZ 33 Cgs 138/97t-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens sind in Wahrheit vom Berufungsgericht verneinte und daher nicht mehr mit Revision geltend zu machende Verfahrensmängel erster Instanz (SSV-NF 7/12). Damit wird aufgezeigt, daß aufgrund der Ergebnisse des gerichtlichen Sachverständigengutachtens bzw durch die Unterlassung der Einholung eines neurologischen und berufskundlichen Gutachtens die Beschwerden des Klägers nicht ausreichend zur Darstellung gelangen. Abgesehen davon, daß die konkrete Auswirkung dieser beantragten Beweise auf das medizinische Leistungskalkül (SSV-NF 8/92) nicht dargetan wird, betrifft der Umstand, ob noch weitere Gutachten einzuholen gewesen wären, die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12).

Eine Rechtsrrüge wurde nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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