OGH 15Os27/99

OGH15Os27/9911.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard O***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. November 1998, GZ 33 Vr 251/98-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard O***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er von 1992 bis 28. Februar 1997 in Wals (Salzburg) die ihm als Geschäftsführer der f*****-Handelsgesellschaft mbH eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wiederholt dadurch wissentlich mißbraucht und der genannten Kapitalgesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt 3,738.967,41 S zugefügt hat, daß er ausschließlich zu seinem persönlichen Nutzen und Vorteil die im Urteil näher beschriebenen Waren bestellte, Aufträge erteilte, Dienstleistungen in Anspruch nahm, die bezughabenden Rechnungen auf die bezeichnete Handelsgesellschaft ausstellen ließ und diese selbst zur Saldierung abzeichnete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war gemäß § 285d Abs 1 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Denn weder mit dem in den Beschwerdeausführungen angestellten (unzulässigen) Vergleich zwischen der im aktuellen Fall verhängten Sanktion, insbesondere des unbedingt verhängten Strafteils von zehn Monaten Freiheitsstrafe und den in anderen Strafverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafen (denen andere Delikte und Strafdrohungen zugrundeliegen) noch mit dem Hinweis, das Erstgericht habe der Untreueschuld des Angeklagten einen beträchtlichen Unrechts- und Schuldgehalt zugewiesen (US 18), obwohl die geschädigte Firma f***** keinen bleibenden Schaden erlitten habe, wird einer der Anwendungsfälle des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes prozeßordnungsgemäß dargetan.

Entgegen einem weiteren Beschwerdevorwurf ist dem Erstgericht aber auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot unterlaufen, indem es den Angeklagten - bei einem Gesamtschaden von fast 3,8 Mio S - neben der mehrfachen Überschreitung der Schadensgrenze von 500.000 S zusätzlich die vielen, über einen Zeitraum von etwa fünf Jahren verübten Vermögensangriffe als erschwerend zugerechnet hat. Ist doch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art (Wiederholung) und deren Fortsetzung durch längere Zeit im § 33 Z 1 StGB ausdrücklich als besonderer Erschwerungsgrund angeführt, während gemäß § 32 Abs 3 StGB die Strafe im allgemeinen umso strenger zu bemessen ist, je größer die vom Täter verschuldete Schädigung ist.

Angesichts einer ungewöhnlichen Vielzahl von deliktischen Angriffen über einen Zeitraum von fünf Jahren mit einem Gesamtschaden von knapp 3,8 Mio S kann daher auch von einer Nichtigkeit im Sinne des zweiten Anwendungsfalls des § 281 Abs 1 Z 11 StPO keine Rede sein. In Wahrheit werden damit - wie die insoweit wortgleichen Argumente in der diesbezüglichen Rechtsmittelausführung unterstreichen - lediglich Berufungsgründe vorgebracht, die der gemäß § 285i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz bei Entscheidung über die zudem erhobene Berufung zu beurteilen haben wird.

Das über die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde hinausgehende Vorbringen in der gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Äußerung der Generalprokuratur abgegebenen Stellungnahme entzieht sich - weil das Gesetz nur eine Rechtsmittelausführung kennt - einer Erörterung (Mayerhofer StPO4 § 35 E 1).

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